Sozialleistungen
Sozialhilfe und Bürgergeld: Der Unterschied einfach erklärt
Der Hauptunterschied zwischen Sozialhilfe und Bürgergeld ist die Erwerbsfähigkeit: Bürgergeld erhalten erwerbsfähige Personen über das Jobcenter, Sozialhilfe erhalten dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen und Menschen ab der Regelaltersgrenze über das Sozialamt.
§ 19 SGB II
Regelt den Vorrang der Sozialhilfe nach dem 4. Kapitel SGB XII gegenüber dem Bürgergeld, wenn dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt.
§§ 41–46 SGB XII
Diese Paragraphen regeln die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung — die zentrale Sozialhilfe-Leistung für Menschen ab der Regelaltersgrenze oder mit dauerhafter voller Erwerbsminderung.
5.000–20.000 €
Gestaffelter Vermögensfreibetrag im Bürgergeld nach Alter, Stand 2026: 5.000 € unter 25 Jahren bis 20.000 € ab 65 Jahren.
01.01.2020
Seit diesem Datum gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz: Unterhaltsverpflichtete Angehörige in der Sozialhilfe werden erst ab einem Jahreseinkommen über 100.000 Euro herangezogen.
§ 35 SGB XII
Regelt zusammen mit § 22 SGB II die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung — eine Gemeinsamkeit beider Systeme.
Sozialhilfe und Bürgergeld: Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick
Kurzantwort: Zentrales Abgrenzungskriterium ist die Erwerbsfähigkeit: Bürgergeld ist für erwerbsfähige Personen zuständig, Sozialhilfe für dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen und Menschen ab der Regelaltersgrenze.
Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten Personen, die erwerbsfähig sind, also grundsätzlich arbeiten könnten, aber ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen bestreiten können. Zuständig dafür ist das Jobcenter.
Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) richtet sich dagegen an Menschen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sowie an Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Die entsprechende Leistung heißt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und ist in den §§ 41–46 SGB XII geregelt. Zuständig ist hier das Sozialamt der Wohngemeinde.
§ 1 SGB XII beschreibt die grundsätzliche Aufgabe der Sozialhilfe: Menschen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, wenn sie sich nicht selbst helfen können und auch keine ausreichende Unterstützung von anderen erhalten. Ob im Einzelfall Bürgergeld oder Sozialhilfe die richtige Leistung ist, hängt von der individuellen Erwerbsfähigkeit ab und wird von Jobcenter beziehungsweise Sozialamt geprüft. Wer sich einen Überblick über weitere Leistungen der Mindestsicherung verschaffen möchte, findet dazu eine Einordnung der Mindestsicherung in Deutschland, die Sozialhilfe und Bürgergeld gemeinsam als Teil des sozialen Sicherungssystems zeigt.
Einen Überblick über das Bürgergeld-System als eigenständige Leistung bietet der Artikel Bürgergeld: Anspruch und Leistungen.
Wer bekommt was: Erwerbsfähigkeit als Weichenstellung
Kurzantwort: Ist eine Person dauerhaft voll erwerbsgemindert oder erreicht sie die Regelaltersgrenze, hat die Sozialhilfe nach dem 4. Kapitel SGB XII Vorrang vor dem Bürgergeld — erwerbsfähige Angehörige derselben Familie können dagegen weiter Bürgergeld erhalten.
Ein Praxisbeispiel aus der Anwendung des SGB II zeigt die Abgrenzung: Ein Vater ist dauerhaft erwerbsunfähig und bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer. Er hat Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII. Diese Leistungen sind nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II gegenüber dem Bürgergeld vorrangig — im Regelfall erhält er deshalb keine SGB-II-Leistungen.
Seine erwerbsfähigen Kinder sind davon unabhängig zu betrachten: Sie können, sofern sie hilfebedürftig sind, weiterhin Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II in der jeweils passenden Regelbedarfsstufe erhalten. Erwerbsfähigkeit wird also für jede Person einzeln geprüft, auch innerhalb einer Familie.
Der zweite typische Übergangsfall betrifft nicht die Erwerbsminderung, sondern das Alter: Wer bisher Bürgergeld über das Jobcenter bezogen hat und die Regelaltersgrenze erreicht, wechselt in der Regel aus dem SGB-II-System in die Grundsicherung im Alter nach den §§ 41–46 SGB XII. Zuständig ist dann nicht mehr das Jobcenter, sondern das Sozialamt. Die Regelaltersgrenze liegt je nach Geburtsjahrgang zwischen 65 und 67 Jahren. Auch dieser Wechsel folgt demselben Grundprinzip wie beim Erwerbsminderungsfall: Sobald keine Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II mehr vorliegt beziehungsweise die Altersgrenze erreicht ist, wird die vorrangige Zuständigkeit der Sozialhilfe wirksam. Einen umfassenderen Einstieg in das Thema Grundsicherung bietet die Seite Grundsicherung im Überblick.
Ob eine Person als dauerhaft voll erwerbsgemindert gilt oder die Regelaltersgrenze erreicht hat, stellt die Rentenversicherung beziehungsweise das zuständige Sozialamt im Einzelfall fest. Die Angaben in diesem Artikel ersetzen keine solche Einzelfallprüfung.
Vermögensfreibeträge und Unterhaltspflicht im Vergleich
Kurzantwort: Beim Bürgergeld gilt ein nach Alter gestaffelter Vermögensfreibetrag mit Unterhaltspflicht für Kinder unter 25 Jahren; bei der Sozialhilfe im Alter entfällt der Unterhaltsrückgriff bei Kindern vollständig.
Im Bürgergeld gilt seit dem 1. Juli 2026 ein gestaffelter Vermögensfreibetrag: 5.000 Euro für Personen unter 25 Jahren, 10.000 Euro für 25- bis 54-Jährige, 12.500 Euro für 55- bis 64-Jährige und 20.000 Euro ab 65 Jahren. Zusätzlich besteht im Bürgergeld bei voller Erwerbsfähigkeit eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren.
Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) entfällt der Unterhaltsrückgriff bei Kindern komplett — anders als im Bürgergeld. Zusätzlich gilt seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, das am 1. Januar 2020 in Kraft trat, eine weitgehende Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe: Ein Rückgriff auf Angehörige erfolgt erst, wenn deren Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Das einzusetzende Vermögen der leistungsberechtigten Person selbst regelt § 90 SGB XII gesondert.
Gemeinsamkeiten: Wohnkosten, Beratung und Leistungsübernahme
Kurzantwort: Beide Systeme übernehmen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie bestimmte Wohnungsbeschaffungskosten — die gesetzlichen Grundlagen unterscheiden sich nur in der Paragraphennummer.
Sowohl Bürgergeld als auch Sozialhilfe übernehmen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind: im Bürgergeld nach § 22 Absatz 1 SGB II, in der Sozialhilfe nach § 35 Absatz 1 SGB XII.
Auch bei weiteren wohnungsbezogenen Leistungen ähneln sich die Systeme: Direktzahlungen an Vermieter sind sowohl nach § 22 Absatz 7 SGB II als auch nach § 35 Absatz 1 SGB XII möglich, darlehensweise Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Absatz 6 SGB II beziehungsweise § 35 Absatz 2 SGB XII.
Für die persönliche Beratung ist im Bürgergeld-System das Jobcenter zuständig, in der Sozialhilfe das Sozialamt. Wer unsicher ist, welches System zuständig ist, kann sich an beide Stellen wenden — sie sind verpflichtet, bei Bedarf an die jeweils richtige Stelle weiterzuleiten. Eine Übersicht über weitere Leistungen findet sich in der Übersicht aller Sozialleistungen.
Dieser Artikel bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob im Einzelfall Anspruch auf Bürgergeld oder Sozialhilfe besteht, prüft ausschließlich das zuständige Jobcenter oder Sozialamt.
Quellen
- Sozialgesetzbuch XII
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII, 4. Kapitel) — Anspruch, Höhe und Antrag 2026
- § 7: Leistungsberechtigte | Bundesagentur für Arbeit
- Handreichung Wohnungsnotfallhilfen im SGB II (MAGS NRW, Februar 2019) — Teil 1
Häufige Fragen
Was ist der Hauptunterschied zwischen Sozialhilfe und Bürgergeld?+
Der Hauptunterschied liegt in der Erwerbsfähigkeit: Bürgergeld nach SGB II erhalten erwerbsfähige Personen über das Jobcenter. Sozialhilfe nach SGB XII, insbesondere die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, erhalten dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen und Menschen ab der Regelaltersgrenze über das Sozialamt.
Kann man von Bürgergeld zu Sozialhilfe wechseln?+
Ja, das kommt in der Praxis vor, etwa wenn eine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt wird oder die Regelaltersgrenze erreicht ist. In diesen Fällen ist die Sozialhilfe nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II gegenüber dem Bürgergeld vorrangig. Die Feststellung erfolgt im Einzelfall durch die zuständigen Stellen.
Gibt es bei Sozialhilfe einen Unterhaltsrückgriff bei Kindern wie beim Bürgergeld?+
Nein. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) entfällt der Unterhaltsrückgriff bei Kindern vollständig. Im Bürgergeld besteht dagegen bei voller Erwerbsfähigkeit eine Unterhaltspflicht für Kinder unter 25 Jahren.
Wie hoch sind die Vermögensfreibeträge bei Bürgergeld und Sozialhilfe?+
Im Bürgergeld gilt seit dem 1. Juli 2026 ein nach Alter gestaffelter Freibetrag von 5.000 Euro bis 20.000 Euro. Bei der Sozialhilfe regelt § 90 SGB XII das einzusetzende Vermögen gesondert und unabhängig von dieser Staffelung.