Was ist Bürgergeld — und wer hat Anspruch?
Das Bürgergeld trat am 1. Januar 2023 in Kraft und ersetzte das frühere Arbeitslosengeld II sowie das Sozialgeld. Rechtliche Grundlage ist das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Anspruch haben erwerbsfähige Personen ab 15 Jahren, die hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Als erwerbsfähig gilt, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Das Jobcenter prüft dies im Rahmen der Antragstellung. Nicht erwerbsfähige Haushaltsmitglieder — etwa Kinder oder Menschen mit schwerer Behinderung — erhalten Sozialgeld nach denselben Regelbedarfsstufen.
Ende 2022 bezogen rund 5,4 Millionen Personen Regelleistungen nach SGB II. Darunter befanden sich 2,5 Millionen ausländische Staatsangehörige. Die Leistungsgemeinschaft umfasst häufig ganze Haushalte, sodass die Zahl der tatsächlich betroffenen Menschen deutlich höher liegt.
Was leistet Bürgergeld konkret — Regelbedarf, Unterkunft und Mehrbedarfe
Der Regelbedarf deckt alltägliche Ausgaben ab: Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsgegenstände, Telefon und einen Teil der Freizeitgestaltung. Alleinstehende erhalten 2024 monatlich 563 Euro (Regelbedarfsstufe 1). Paare erhalten je 506 Euro. Für Kinder und Jugendliche gelten gestaffelte Beträge nach Alter.
Die Kosten der Unterkunft (KdU) werden in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern sie als angemessen gelten. Was als angemessen gilt, legen die Kommunen anhand lokaler Mietspiegel und eigener Richtlinien fest. In vielen Städten liegt die tatsächliche Miete für Bürgergeld-Empfänger über den anerkannten Grenzen, was zu Kostenlücken führt.
Mehrbedarfe werden gewährt, wenn besondere Umstände höhere Ausgaben verursachen. Dazu zählen Schwangerschaft, Alleinerziehung, kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen sowie der Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit bestimmten Merkzeichen. Daneben gibt es den Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche, der Kosten für Schulausflüge, Mittagessen oder Vereinsbeiträge abdeckt.
Was hat sich gegenüber Hartz IV verändert?
Der gravierendste Unterschied betrifft das Schonvermögen. Unter Hartz IV durften Alleinstehende nur rund 9.750 Euro behalten, bevor ihr Vermögen aufgezehrt werden musste. Beim Bürgergeld sind es 40.000 Euro für die erste Person im Haushalt und 15.000 Euro für jede weitere. Das schützt vor dem vollständigen Vermögensverlust bei vorübergehender Hilfebedürftigkeit.
Die Karenzzeit in den ersten zwölf Monaten suspendiert außerdem die Prüfung der Wohnungsgröße. Wer seinen Job verliert, muss nicht sofort in eine kleinere Wohnung ziehen. Erst nach einem Jahr werden Unterkunftskosten auf Angemessenheit geprüft.
Für Weiterbildungsmaßnahmen gibt es einen monatlichen Bonus von 75 Euro. Dieser soll den Anreiz erhöhen, eine Qualifikation zu erwerben, statt kurzfristig eine beliebige Stelle anzunehmen. Der Kooperationsplan, der gemeinsam mit dem Jobcenter erarbeitet wird, ersetzt die frühere Eingliederungsvereinbarung und betont stärker die Eigenverantwortung und individuelle Förderung.
Sanktionen wurden deutlich eingeschränkt. Die maximale Kürzung beträgt 30 Prozent des Regelbedarfs — früher waren bis zu 100 Prozent möglich. Eine Sanktion darf erst nach einer ausdrücklichen Verwarnung verhängt werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2019 die schärfsten Sanktionsregelungen unter Hartz IV für verfassungswidrig erklärt; das Bürgergeld zieht daraus gesetzliche Konsequenzen.
Wer bekommt kein Bürgergeld — Grenzen des Systems
Das Bürgergeld ist ausschließlich für erwerbsfähige Personen konzipiert. Wer das Rentenalter erreicht hat oder dauerhaft nicht arbeitsfähig ist, erhält stattdessen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diese Leistung wird vom Sozialamt bewilligt, nicht vom Jobcenter.
Unionsbürger, die in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland keinen Arbeitsplatz haben oder nie gearbeitet haben, können vom Leistungsbezug ausgeschlossen sein. Asylbewerberinnen und Asylbewerber, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, erhalten in der Regel Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, nicht nach SGB II.
Wer über Einkommen oder Vermögen oberhalb der Freigrenzen verfügt, hat keinen Anspruch — das Bürgergeld greift erst, wenn alle eigenen Mittel tatsächlich nicht ausreichen. Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten, etwa einem getrennt lebenden Partner, sind vorrangig geltend zu machen.
Was Betroffene wissen müssen — Antrag, Jobcenter und Pflichten
Der Antrag auf Bürgergeld wird beim örtlich zuständigen Jobcenter eingereicht. Zuständig ist das Jobcenter am Wohnort. Der Antrag kann persönlich, postalisch oder — in vielen Kommunen — digital gestellt werden. Als Datum des Antrags gilt der Tag des ersten Kontakts, sodass auch ein telefonisch angemeldeter Termin rückwirkend zählen kann.
Betroffene müssen ihre Hilfebedürftigkeit belegen: Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Mietvertrag, Personalausweis. Innerhalb der Karenzzeit entfällt die Prüfung des Vermögens und der Wohnungsgröße, was den Einstieg erleichtert.
Im gemeinsamen Kooperationsplan werden Ziele und Schritte vereinbart. Betroffene haben das Recht, eigene Vorstellungen einzubringen. Wer an Beratungsgesprächen unentschuldigt nicht erscheint oder zumutbare Arbeit ohne Grund ablehnt, riskiert Sanktionen — diese sind jedoch zeitlich begrenzt und dürfen das Existenzminimum nicht dauerhaft unterschreiten.
Missverständnisse über Bürgergeld
Ein häufiges Missverständnis ist die Annahme, Bürgergeld-Empfänger arbeiteten nicht oder wollten nicht arbeiten. Tatsächlich ist ein erheblicher Teil der Leistungsberechtigten erwerbstätig, aber trotzdem auf ergänzende Leistungen angewiesen — das sogenannte Aufstocker-Phänomen. Niedriglöhne und Teilzeitarbeit reichen oft nicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu sichern.
Ein weiteres Missverständnis betrifft den Vermögensaufbau: Das erhöhte Schonvermögen von 40.000 Euro wird oft als übermäßige Großzügigkeit dargestellt. Tatsächlich entspricht dieser Betrag in etwa dem, was eine Mittelstandsfamilie als kurzfristige Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben — etwa Reparaturen, Krankheitskosten oder Kinderbetreuung — halten würde. Wer seinen Job verliert, soll nicht gezwungen sein, sofort alle Ersparnisse aufzulösen.
Schließlich wird der Gesamtbetrag der Leistungen oft als zu hoch kritisiert. Der Regelbedarf von 563 Euro deckt bei realistischer Kalkulation kaum die tatsächlichen Alltagskosten — insbesondere in Großstädten mit hohen Lebensmittel-, Mobilitäts- und Freizeitkosten. Gesundheitsausgaben, die über das GKV-Standardniveau hinausgehen, sind nicht enthalten.
Quellenangabe
Sozialbericht 2024 der Bundesregierung · Bereitsteller: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) · Originaldatensatz · Daten wurden für diese Seite redaktionell bearbeitet und aufbereitet.
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Weitere Quellen: Bundesagentur für Arbeit, SGB II Statistik; BMAS Bürgergeld-Bericht 2023; Bundessozialbericht 2024; Bundesverfassungsgericht, Urteil 1 BvL 7/16
Stand: 2024