Gesellschaft & Ausgrenzung
Soziale Teilhabe: Wer mitspielt — und wer draußen bleibt
Vereine, Ehrenamt, politische Mitsprache, kulturelles Leben — das alles ist nicht selbstverständlich. In Deutschland hängt die Möglichkeit zur Teilhabe eng mit Einkommen und Bildung zusammen. Wer arm ist, ist oft auch sozial ausgegrenzt. Und das hat Konsequenzen, die weit über das Materielle hinausgehen.
12,2 Mio.
Menschen in Deutschland leiden unter Einsamkeit
47 %
Hochgebildete engagieren sich zivilgesellschaftlich
42 % vs. 16 %
Digitale Partizipation: Einkommen über 5.000 € vs. unter 2.000 €
703 €
Durchschnittliche Jahresspende wöchentlich Ehrenamtlicher
10 €
Monatlicher BuT-Satz für Teilhabe bei Kindern und Jugendlichen
Was ist soziale Teilhabe?
Der Begriff klingt abstrakt, meint aber Konkretes: Kann jemand einem Sportverein beitreten? Ins Kino gehen? Eine politische Initiative unterstützen? Freunde zum Essen einladen? Soziale Teilhabe umfasst all diese Alltagsdimensionen — Vereins- und Gemeinschaftsleben, Ehrenamt, kulturelle Aktivitäten, politische Partizipation und die Pflege sozialer Netzwerke.
Die Europäische Union hat Teilhabe als eigenständige Armutsdimension im AROPE-Indikator verankert. Das ist kein Zufall: Soziale Ausgrenzung entsteht nicht nur durch fehlendes Einkommen, sondern durch den Ausschluss von Räumen, in denen Gesellschaft stattfindet. Wer dauerhaft ausgeschlossen ist, verliert Zugang zu Netzwerken, Informationen, Unterstützung — und letztlich zu Chancen.
Armut und fehlende Teilhabe sind nicht dasselbe, aber sie bedingen sich gegenseitig. Menschen in materieller Armut fehlen oft die finanziellen Mittel für Teilhabe. Fehlende Teilhabe wiederum verschärft die soziale und oft auch die materielle Lage — ein Kreislauf, der sich ohne aktive Unterbrechung selten von selbst auflöst.
Wer ist von Teilhabe ausgeschlossen?
Teilhabe und Engagement sind in Deutschland stark sozial geschichtet. Wer höher gebildet ist, engagiert sich deutlich häufiger: Rund 47 Prozent der Hochgebildeten sind zivilgesellschaftlich aktiv. Bei Geringqualifizierten liegt dieser Anteil erheblich niedriger — die genaue Lücke variiert je nach Erhebung, ist aber konsistent und gut belegt.
Besonders ausgeprägt ist die Ungleichheit im digitalen Bereich. Menschen mit einem Haushaltseinkommen über 5.000 Euro partizipieren digital fast dreimal so häufig (42 Prozent) wie Menschen mit einem Einkommen unter 2.000 Euro (16 Prozent). Das betrifft nicht nur Unterhaltung, sondern auch politische Information, Behördenkommunikation und Zugang zu Netzwerken.
Frauen, ältere Menschen und Gruppen mit niedrigem Einkommen oder Bildungsabschluss sind bei digitaler politischer Partizipation besonders stark unterrepräsentiert. Sie nutzen digitale Plattformen zwar für Alltagskommunikation, sind aber in öffentlichen Debatten, Petitionen und politischen Foren kaum vertreten — was ihre gesellschaftliche Sichtbarkeit strukturell schwächt.
Hinzu kommt das Thema Einsamkeit. Schätzungen zufolge leiden rund 12,2 Millionen Menschen in Deutschland unter Einsamkeit. Sie ist keine individuelle Schwäche, sondern Ausdruck struktureller Ausgrenzung — und sie tritt besonders häufig bei Menschen auf, die sozial und materiell benachteiligt sind.
Warum Teilhabe und Einkommen so eng zusammenhängen
Ein Vereinsbeitrag von 10 Euro im Monat, ein Konzertticket für 25 Euro, ein Ausflug mit der Schulklasse — für viele Familien sind das keine Kleinigkeiten. Wer mit 500 oder 600 Euro Regelleistung wirtschaften muss, trifft täglich Entscheidungen darüber, welche Ausgaben wegfallen. Soziale Aktivitäten landen dabei regelmäßig auf der Streichliste — nicht aus Desinteresse, sondern weil die Grundversorgung Vorrang hat.
Der Bürgergeld-Regelbedarf enthält zwar eine Pauschale für „Freizeit, Unterhaltung und Kultur", diese deckt aber keine realistischen Teilhabekosten ab. Vereinsbeiträge, Konzertbesuche und Gemeinschaftsausflüge liegen strukturell außerhalb dessen, was die Leistung ermöglicht. Kinder und Jugendliche erhalten ergänzend das Bildungs- und Teilhabepaket — für Erwachsene gibt es keine vergleichbare Regelung.
Scham spielt eine eigene Rolle: Wer sich keine Konsumstandards leisten kann, die in Peer-Groups als selbstverständlich gelten, zieht sich oft zurück — bevor er mit der Situation konfrontiert wird. Dieser freiwillige Rückzug ist keine freie Entscheidung, sondern eine Schutzreaktion auf sozialen Druck. Er verstärkt Isolation und erschwert gleichzeitig den Weg zurück in die Gemeinschaft.
Armut führt also nicht nur zu materiellem Mangel, sondern zu einem selbstverstärkenden Kreislauf aus Rückzug, Scham und sozialem Ausschluss. Die Verbindung zwischen Einkommen und Teilhabe ist deshalb nicht zufällig — sie ist strukturell.
Was der Staat leistet — und was fehlt
Das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) wurde 2011 eingeführt, um Kindern und Jugendlichen in Haushalten mit staatlichen Transferleistungen den Zugang zu Vereinen, Musikunterricht und Freizeitangeboten zu ermöglichen. Der aktuelle monatliche Betrag für Mitgliedsbeiträge und vergleichbare Aktivitäten liegt bei zehn Euro. Das reicht in vielen Fällen nicht für einen regulären Vereinsbeitrag — von Sportvereinen bis zu Musikschulen.
Strukturell besser ist das BuT bei Schulausflügen, Klassenfahrten und Lernförderung aufgestellt, weil dort konkrete Belege eingereicht werden. Die Nutzung des Pakets ist allerdings trotz jahrelanger Bemühungen noch immer nicht vollständig: Viele anspruchsberechtigte Familien kennen die Leistungen nicht, scheitern an bürokratischen Hürden oder haben keinen Zugang zu Beratung.
Für Erwachsene im Bürgergeld-Bezug fehlt ein vergleichbares Instrument weitgehend. Es gibt keine zweckgebundene Förderung für Vereinsmitgliedschaften, kulturelle Veranstaltungen oder Ehrenamtspauschalen. Einige Kommunen finanzieren Sozialtickets oder Kulturpässe, aber das ist keine einheitliche Regelung — sondern abhängig von Wohnort und kommunalem Haushalt.
Der Sozialbericht 2024 benennt gesellschaftliche und politische Teilhabe als zentrales Analysethema und macht deutlich, dass staatliche Leistungen bisher vor allem materielle Grundsicherung, aber kaum die Ermöglichung sozialer Teilhabe für Erwachsene abdecken. Das ist eine politische Lücke mit realen Folgen.
Ehrenamt und Gemeinschaft: Teilhabe als Gegenmittel zu Einsamkeit
Der Freiwilligensurvey 2019 zeigt, dass das häufigste Engagement-Feld Sport und Bewegung ist (14 Prozent aller Engagierten), gefolgt von Schule und Kita (6 Prozent) sowie Kultur (6 Prozent). Im informellen, also nicht-organisatorischen Engagement dominiert der soziale Bereich mit 30 Prozent — Menschen helfen Nachbarn, pflegen Angehörige, unterstützen andere informell.
Das ehrenamtliche Engagement hat messbare gesellschaftliche Effekte: Wöchentlich Ehrenamtliche weisen eine Spenderquote von 61 Prozent auf, mit einer Durchschnittsspende von 703 Euro — deutlich höher als bei Nicht-Engagierten. Das deutet darauf hin, dass Engagement nicht nur soziales Kapital aufbaut, sondern auch finanzielle Solidarität fördert.
Gleichzeitig ist Ehrenamt nicht einfach zugänglich. Wer in Vollzeit oder auf mehreren Stellen arbeitet, hat weniger Zeit. Wer keine Fahrtkosten aufbringen kann, kommt nicht zu Treffen. Wer kein Netzwerk hat, findet keinen Einstieg. Ehrenamtsstrukturen sind häufig bildungsnah und mittelschichtsorientiert — und schließen damit ungewollt genau jene aus, die am stärksten von Einsamkeit und Ausgrenzung betroffen sind.
Einsamkeit und fehlendes Engagement verstärken sich gegenseitig. Menschen, die sich sozial isoliert fühlen, engagieren sich seltener. Menschen, die sich nicht engagieren, haben kleinere Netzwerke und sind anfälliger für Einsamkeit. Die Herausforderung besteht darin, Einstiege in Gemeinschaft niedrigschwellig zu gestalten — jenseits von Vereinsstrukturen, die bestimmte Ressourcen voraussetzen.
Was wirksam ist — Ansätze für mehr Teilhabe trotz Armut
Sozialtickets und Kulturpässe — also vergünstigte oder kostenfreie Zugänge zu öffentlichem Nahverkehr, Museen, Theatern und Veranstaltungen — haben sich dort als wirksam erwiesen, wo sie flächendeckend und ohne bürokratische Hürden zugänglich sind. Entscheidend ist, dass sie nicht beantragt, sondern automatisch gewährt werden.
Stadtteil- und Begegnungszentren spielen eine eigene Rolle: Sie schaffen Gemeinschaftsräume, die nicht an Konsum gebunden sind. Wer keine Kneipe und kein Café bezahlen kann, braucht dennoch Orte, an denen Begegnung stattfindet. Wo solche Räume existieren und gut ausgestattet sind, entstehen informelle Netzwerke, die gezielten Programmen manchmal überlegen sind.
Das Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche sollte vereinfacht und der monatliche Betrag angehoben werden. Zehn Euro im Monat entsprechen nicht den realen Kosten, die Teilhabe heute erfordert. Zudem braucht es vergleichbare Instrumente für Erwachsene — auch sie haben ein Recht auf soziale Teilhabe, das im System bisher kaum abgebildet ist.
Ehrenamtsstrukturen können inklusiver gestaltet werden: durch Fahrtkosten- erstattungen, flexible Zeitformate, aktive Ansprache in einkommensarmen Milieus und die Anerkennung informellen Engagements. Wenn Gemeinschaft nicht voraussetzt, dass jemand Zeit, Geld und Netzwerk mitbringt, kann sie wirklich für alle offen sein.
Letztlich ist soziale Teilhabe keine nachgelagerte Frage, die sich löst, sobald Einkommensarmut bekämpft ist. Sie ist eine eigenständige Dimension von Armut — und braucht eigenständige Antworten. Der AROPE-Indikator der Europäischen Union bringt das auf den Punkt: Ausgrenzung und materielle Entbehrung werden gemeinsam gemessen, weil sie gemeinsam entstehen und gemeinsam behoben werden müssen.
Für behinderte Menschen ist Teilhabe kein Angebot, sondern ein einklagbarer Rechtsanspruch: Das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) regelt, wer als behindert gilt und welche Leistungen zur Teilhabe zustehen, das Dritte Sozialgesetzbuch (SGB III) die Förderung im Arbeitsleben, das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) Sonderregelungen der Krankenkasse. Wer einen Antrag stellt und abgelehnt wird, kann Widerspruch einlegen und vor dem Sozialgericht klagen — dieses Verfahren ist für Versicherte und Leistungsberechtigte kostenfrei.
Rechtsanspruch auf Teilhabe nach dem SGB IX
Kurz gesagt: Wer eine Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX hat, hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Teilhabe. Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 gilt man als schwerbehindert und erhält besonderen Kündigungsschutz sowie fünf Tage Zusatzurlaub im Jahr.
Behinderung ist im deutschen Sozialrecht klar definiert. Nach § 2 Absatz 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen solche, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Entscheidend ist also nicht allein die medizinische Diagnose, sondern das Zusammenspiel von Beeinträchtigung und Barrieren. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand vom für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Der Grad der Behinderung wird vom Versorgungsamt auf Antrag festgestellt. Er wird nach § 152 Absatz 1 SGB IX in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Die wichtigsten Schwellen im Überblick:
- GdB 20
- Niedrigster feststellbarer Grad der Behinderung nach § 152 Absatz 1 SGB IX. Eine Feststellung erfolgt nur, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt.
- GdB 30 oder 40
- Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen möglich, wenn ohne die Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder behalten werden kann (§ 2 Absatz 3 SGB IX). Die Gleichstellung spricht die Agentur für Arbeit aus.
- GdB 50
- Schwerbehinderung nach § 2 Absatz 2 SGB IX. Ab hier gelten Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und der Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis nach § 152 Absatz 5 SGB IX.
- 5 Arbeitstage
- Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen pro Urlaubsjahr bei einer Fünf-Tage-Woche (§ 208 Absatz 1 SGB IX). Bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit verändert sich der Anspruch entsprechend.
- 4 Wochen und Zustimmung
- Kündigungsschutz: Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX). Der Schutz greift, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 173 Absatz 1 SGB IX); die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen (§ 169 SGB IX).
Gleichgestellte Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 genießen denselben Kündigungsschutz wie schwerbehinderte Menschen, haben aber keinen Anspruch auf den Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX. Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis gegenüber Arbeitgebern, Behörden und Verkehrsbetrieben; eingetragene Merkzeichen wie aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind) oder H (hilflos) lösen weitere Rechte aus.
Leistungen zur Teilhabe sind im SGB IX in vier Gruppen gegliedert (§ 5 SGB IX): Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe. Wird ein Antrag bei einem Rehabilitationsträger gestellt, muss dieser nach § 14 SGB IX innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist. Ist er es nicht, leitet er den Antrag weiter — die Leistungsberechtigten müssen also nicht selbst herausfinden, welcher Träger zahlt.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB III
Kurz gesagt: Die Agentur für Arbeit fördert die berufliche Teilhabe behinderter Menschen unter anderem mit Ausbildungsgeld während einer Berufsausbildung, mit Übergangsgeld während einer Weiterbildung und mit Eingliederungszuschüssen an Arbeitgeber. Rechtsgrundlagen sind die §§ 112 ff. SGB III.
Nach § 112 SGB III können Menschen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen einer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind. Ziel ist, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Zuständig ist häufig die Agentur für Arbeit; je nach Vorversicherungszeit kann auch die Deutsche Rentenversicherung oder die Unfallversicherung Rehabilitationsträger sein.
Ausbildungsgeld
Ausbildungsgeld erhalten behinderte Menschen nach § 122 SGB III während einer Berufsausbildung, einer Berufsvorbereitung, einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung oder im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen — vorausgesetzt, es besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld. Die Höhe richtet sich nach der Art der Maßnahme und danach, ob die oder der Auszubildende im Haushalt der Eltern oder außerhalb untergebracht ist (§§ 123 bis 126 SGB III). Einkommen der Auszubildenden und teilweise auch der Eltern wird angerechnet.
Übergangsgeld
Übergangsgeld ist eine Entgeltersatzleistung während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es wird nach § 119 SGB III geleistet, wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind — insbesondere, wenn zuvor Beiträge zur Arbeitsförderung gezahlt wurden oder Arbeitslosengeld bezogen wurde. Die Berechnung richtet sich nach den §§ 66 bis 71 SGB IX. Der Übergangsgeldsatz beträgt nach § 66 Absatz 1 SGB IX 75 Prozent der Berechnungsgrundlage für Leistungsberechtigte mit mindestens einem Kind oder mit pflegebedürftigen Angehörigen sowie für Leistungsberechtigte, deren Ehe- oder Lebenspartner sie pflegt oder selbst keine Erwerbstätigkeit ausüben kann; in allen übrigen Fällen 68 Prozent. Wer keinen Anspruch auf Übergangsgeld hat, kann Ausbildungsgeld erhalten.
Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber
Arbeitgeber können nach § 88 SGB III einen Eingliederungszuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie Menschen einstellen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist. Für Menschen mit Behinderungen gelten erweiterte Regelungen: Nach § 90 Absatz 2 SGB III kann der Zuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen und bis zu 24 Monate geleistet werden. Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 155 SGB IX ist eine Förderdauer von bis zu 60 Monaten möglich, bei Menschen ab dem 55. Lebensjahr bis zu 96 Monate; die Förderhöhe ist nach jeweils zwölf Monaten um zehn Prozentpunkte zu vermindern, darf aber 30 Prozent nicht unterschreiten.
Weitere Leistungen der Agentur für Arbeit sind unter anderem die Übernahme von Kosten für Arbeitshilfen und technische Arbeitsplatzausstattung sowie Zuschüsse an Arbeitgeber für eine behinderungsgerechte Ausbildung. Ergänzend fördern die Integrationsämter aus der Ausgleichsabgabe, die Arbeitgeber nach § 160 SGB IX zahlen, wenn sie die Beschäftigungspflicht von fünf Prozent schwerbehinderter Menschen bei mindestens 20 Arbeitsplätzen (§ 154 SGB IX) nicht erfüllen.
Sonderregelungen der Krankenversicherung nach dem SGB V
Kurz gesagt: Chronisch kranke und behinderte Menschen werden bei den Zuzahlungen entlastet: Die Belastungsgrenze liegt nach § 62 SGB V grundsätzlich bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung bei einem Prozent.
Zuzahlungen und Belastungsgrenze
Versicherte ab 18 Jahren zahlen zu Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln, zu Fahrkosten sowie zu Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalten Zuzahlungen (§ 61 SGB V). Sobald die Summe dieser Zuzahlungen im Kalenderjahr die Belastungsgrenze überschreitet, stellt die Krankenkasse die versicherte Person und ihre mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen frei. Die Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, ein Prozent. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, Grundsicherung oder Sozialhilfe wird als Bruttoeinnahme der Regelsatz des Haushaltsvorstands zugrunde gelegt — die Belastungsgrenze fällt dadurch deutlich niedriger aus. Quittungen sollten deshalb das ganze Jahr gesammelt werden.
Hilfsmittel, Rehabilitation und Fahrkosten
Nach § 33 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Dazu zählen etwa Rollstühle, Hörhilfen, Sehhilfen im gesetzlich geregelten Umfang und Prothesen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten abzüglich der Zuzahlung; ein Eigenanteil für Mehrkosten entsteht nur, wenn eine über das Maß des Notwendigen hinausgehende Ausführung gewählt wird.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringt die Krankenkasse nach § 40 SGB V, wenn eine ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht. Fahrkosten übernimmt die Krankenkasse nach § 60 SGB V, wenn die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Kasse zwingend medizinisch notwendig ist. Fahrten zu ambulanten Behandlungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung; nach der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gilt die Genehmigung in der Regel als erteilt, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H vorliegt oder ein festgestellter Pflegegrad mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung besteht.
Beitragsfreiheit und Familienversicherung
Behinderte Menschen können nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 SGB V über die Familienversicherung ohne Altersgrenze beitragsfrei mitversichert bleiben, wenn sie wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem eine Familienversicherung bestand. Beschäftigte in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen sind nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 SGB V versicherungspflichtig.
Wenn ein Antrag abgelehnt wird
Kurz gesagt: Gegen Ablehnungen aller drei Bereiche — Versorgungsamt, Agentur für Arbeit und Krankenkasse — gilt derselbe Rechtsweg: erst Widerspruch innerhalb eines Monats, dann Klage vor dem Sozialgericht. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Versicherte und Leistungsberechtigte kostenfrei.
Ablehnungen sind keine Endpunkte. Gegen jeden belastenden Bescheid — die Feststellung eines zu niedrigen GdB durch das Versorgungsamt, die Ablehnung von Ausbildungs- oder Übergangsgeld durch die Agentur für Arbeit, die Ablehnung eines Hilfsmittels durch die Krankenkasse — kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden (§ 84 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz, SGG). Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und muss zunächst keine ausführliche Begründung enthalten; sie kann nachgereicht werden.
Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht erhoben werden (§ 87 SGG). Nach § 183 SGG ist das Verfahren für Versicherte, Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie behinderte Menschen gerichtskostenfrei. Wer Anwaltskosten nicht tragen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen; für das Widerspruchsverfahren gibt es Beratungshilfe. Kostenlose Unterstützung bieten außerdem die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) nach § 32 SGB IX sowie Sozialverbände.
Bei Leistungen der Krankenkasse gilt zusätzlich: Entscheidet die Kasse nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang — bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen — und teilt sie keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung mit, gilt die Leistung nach § 13 Absatz 3a SGB V als genehmigt.
Quellenangabe
Sozialbericht 2024 der Bundesregierung · Bereitsteller: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) · Originaldatensatz · Daten wurden für diese Seite redaktionell bearbeitet und aufbereitet.
Lizenz: Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (dl-de/by-2-0)
Weitere Quellen: Sozialbericht 2024 (BMAS), Freiwilligensurvey 2019 (BMFSFJ), AROPE-Indikator Eurostat, Statistisches Bundesamt, Spendenmonitor 2023
Stand: 2024
Häufige Fragen
Was versteht man unter sozialer Teilhabe?+
Soziale Teilhabe bezeichnet die Möglichkeit, am gesellschaftlichen Leben aktiv mitzuwirken — in Vereinen, im Ehrenamt, in der Politik, in Kultur und sozialen Netzwerken. Sie gilt in der EU als eigenständiges Armutskriterium, weil ihre Abwesenheit eigenständige Nachteile erzeugt, auch wenn das Einkommen formal ausreicht.
Wie hängen Armut und soziale Teilhabe zusammen?+
Armut und fehlende Teilhabe verstärken sich gegenseitig: Wer kein Geld für Vereinsbeiträge, Ausflüge oder kulturelle Aktivitäten hat, zieht sich zurück. Scham verstärkt diesen Rückzug. Weniger soziale Kontakte bedeuten wiederum weniger Chancen auf Arbeit, Unterstützung und gesellschaftliche Sichtbarkeit.
Was ist das Bildungs- und Teilhabepaket?+
Das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) ist eine staatliche Leistung für Kinder und Jugendliche, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder Wohngeld beziehen. Es umfasst unter anderem einen monatlichen Betrag für Mitgliedsbeiträge in Vereinen, Musikunterricht oder Freizeitaktivitäten — derzeit zehn Euro pro Monat.
Warum engagieren sich Menschen mit niedrigem Einkommen seltener im Ehrenamt?+
Ehrenamtliches Engagement kostet Zeit und oft auch Geld — für Fahrtkosten, Materialien oder Vereinsbeiträge. Wer mehrere Jobs hat oder unter starkem Alltagsdruck steht, hat weder das eine noch das andere. Hinzu kommt, dass Ehrenamtsstrukturen häufig bildungsnah organisiert sind und Menschen mit anderen Lebenserfahrungen weniger ansprechen.
Was bedeutet der AROPE-Indikator für soziale Teilhabe?+
AROPE steht für 'At Risk of Poverty or Social Exclusion' und ist der zentrale EU-Armutsmessindex. Er erfasst drei Dimensionen: Einkommensarmut, erhebliche materielle und soziale Entbehrung sowie Erwerbslosigkeit. Soziale Ausgrenzung ist damit offiziell Teil der europäischen Armutsdefinition — Teilhabe ist kein Luxus, sondern ein Recht.
Ab welchem Grad der Behinderung gilt man als schwerbehindert?+
Als schwerbehindert gilt nach § 2 Absatz 2 SGB IX, wer einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 hat. Bei einem GdB von 30 oder 40 ist eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit möglich, wenn ohne sie ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder behalten werden kann (§ 2 Absatz 3 SGB IX). Gleichgestellte haben denselben Kündigungsschutz, aber keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.
Wie viel Zusatzurlaub steht schwerbehinderten Menschen zu?+
Schwerbehinderte Menschen haben nach § 208 Absatz 1 SGB IX Anspruch auf fünf Arbeitstage bezahlten Zusatzurlaub im Urlaubsjahr, wenn die Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist. Bei mehr oder weniger Arbeitstagen pro Woche erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend. Der Zusatzurlaub kommt zum gesetzlichen und tariflichen Urlaub hinzu.
Was ist der Unterschied zwischen Ausbildungsgeld und Übergangsgeld?+
Übergangsgeld ist eine Entgeltersatzleistung während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben und setzt Vorversicherungszeiten voraus (§ 119 SGB III, Berechnung nach §§ 66 ff. SGB IX; Satz 68 oder 75 Prozent der Berechnungsgrundlage). Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III erhalten behinderte Menschen während einer Berufsausbildung, Berufsvorbereitung oder im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt, wenn kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht.
Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Zuzahlungen bei chronischer Krankheit?+
Die Belastungsgrenze beträgt nach § 62 SGB V zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, sinkt sie auf ein Prozent. Ist die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen frei. Bei Bürgergeld oder Grundsicherung wird der Regelsatz als Bruttoeinnahme zugrunde gelegt.
Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Teilhabeleistungen abgelehnt wird?+
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden (§ 84 Absatz 1 SGG). Hilft die Behörde nicht ab, ist innerhalb eines Monats nach dem Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht möglich (§ 87 SGG). Das Verfahren ist für Versicherte und behinderte Menschen nach § 183 SGG gerichtskostenfrei. Kostenlose Beratung bietet die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX.
Wer ist zuständig, wenn ich nicht weiß, welcher Träger zahlt?+
Der Antrag kann bei jedem Rehabilitationsträger gestellt werden. Dieser muss nach § 14 SGB IX innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist, und den Antrag andernfalls an den zuständigen Träger weiterleiten. Leistungsberechtigte müssen die Zuständigkeit also nicht selbst klären.