Grundsicherung
SGB II vs. SGB XII: Welche Grundsicherung gilt für wen?
SGB II gilt für erwerbsfähige Menschen unter der Regelaltersgrenze, SGB XII für Menschen ab der Regelaltersgrenze oder mit dauerhafter voller Erwerbsminderung — welches Recht im Einzelfall greift, hängt von Alter und Erwerbsfähigkeit ab.
01.07.2026
Seit diesem Datum heißt das Bürgergeld nach SGB II offiziell Grundsicherungsgeld. Die rechtliche Grundlage bleibt § 7 SGB II.
67 Jahre
Ab der Regelaltersgrenze ist nicht mehr das Jobcenter, sondern das Sozialamt zuständig — die Leistung wechselt zur Grundsicherung im Alter nach SGB XII.
10.000 €
Grundfreibetrag in der Grundsicherung im Alter nach SGB XII pro Person, seit dem 01.01.2023.
20.000 €
Höchster gestaffelter Vermögensfreibetrag im Grundsicherungsgeld (SGB II) für Menschen ab 65 Jahren, seit dem 01.07.2026.
100.000 €
Jahreseinkommensgrenze der Kinder oder Eltern, bis zu der bei der Grundsicherung im Alter nach § 94 Abs. 1a SGB XII kein Rückgriff erfolgt.
SGB II vs. SGB XII: Der Unterschied auf einen Blick
Kurzantwort: SGB II (seit 01.07.2026 Grundsicherungsgeld, vorher Bürgergeld) ist die Grundsicherung für erwerbsfähige Arbeitsuchende und wird vom Jobcenter ausgezahlt. SGB XII regelt die Sozialhilfe, insbesondere die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, zuständig ist das Sozialamt.
Beide Gesetzbücher sichern das Existenzminimum, richten sich aber an unterschiedliche Personengruppen. Das Grundsicherungsgeld nach § 7 SGB II — bis zum 30.06.2026 als Bürgergeld bekannt — ist für Menschen gedacht, die erwerbsfähig sind und unter der Regelaltersgrenze liegen. Zuständig ist das Jobcenter.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII greift dagegen für Menschen ab der Regelaltersgrenze (aktuell 67 Jahre) oder für Personen mit dauerhafter voller Erwerbsminderung. Hier ist das Sozialamt zuständig, nicht das Jobcenter.
Die Zuordnung erfolgt nicht nach Wahl, sondern nach gesetzlichen Voraussetzungen: Erwerbsfähigkeit und Alter entscheiden, welches System greift. Ob im Einzelfall tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt zusätzlich von weiteren Voraussetzungen wie Einkommen und Vermögen ab und wird von der zuständigen Behörde geprüft.
Wer bekommt SGB II, wer SGB XII? Die Zielgruppen im Detail
Kurzantwort: Erwerbsfähige Personen unter der Regelaltersgrenze fallen unter SGB II, Menschen ab 67 Jahren oder mit dauerhafter voller Erwerbsminderung — unabhängig vom Alter — unter SGB XII.
Für die Zuordnung ist zunächst das Alter entscheidend: Wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und erwerbsfähig ist, gehört grundsätzlich zum SGB-II-System und beantragt Leistungen beim Jobcenter.
Eine wichtige Ausnahme betrifft Menschen mit dauerhafter voller Erwerbsminderung: Sie gehören unabhängig vom Alter in die Grundsicherung nach SGB XII, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben — auch wenn sie deutlich jünger sind als 67. Die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung erfolgt durch die Rentenversicherung nach § 43 SGB VI.
Ab der Regelaltersgrenze gilt für alle der Weg zum Sozialamt, nicht mehr zum Jobcenter — unabhängig davon, ob vorher Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld bezogen wurde.
Vermögensfreibeträge im Vergleich: SGB II vs. SGB XII
Kurzantwort: Im Grundsicherungsgeld (SGB II) sind die Freibeträge seit 01.07.2026 nach Alter gestaffelt, in der Grundsicherung im Alter (SGB XII) gilt seit 01.01.2023 ein einheitlicher Freibetrag von 10.000 Euro pro Person.
Ein zentraler Unterschied zwischen beiden Systemen liegt beim Schonvermögen — also dem Vermögen, das nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden muss.
Im Grundsicherungsgeld nach SGB II gilt seit dem 01.07.2026 eine Staffelung nach Alter:
- 5.000 Euro für Personen unter 25 Jahren
- 10.000 Euro für 25- bis 54-Jährige
- 12.500 Euro für 55- bis 64-Jährige
- 20.000 Euro ab 65 Jahren
In der Grundsicherung im Alter nach SGB XII gilt dagegen ein pauschaler Grundfreibetrag von 10.000 Euro pro Person, unabhängig vom Alter, seit dem 01.01.2023. Welcher Betrag im Einzelfall zusätzlich als Schonvermögen gilt, kann je nach persönlicher Situation variieren und sollte im Zweifel beim zuständigen Amt erfragt werden.
Rückgriff auf Angehörige: Ein zentraler Unterschied
Kurzantwort: Bei der Grundsicherung im Alter nach SGB XII müssen Kinder oder Eltern erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro zur Kasse gebeten werden — ein wichtiger Unterschied zur klassischen Sozialhilfe.
Ein häufiger Irrtum betrifft die Sorge, dass Kinder oder Eltern für Leistungen der Grundsicherung im Alter aufkommen müssen. Nach § 94 Abs. 1a SGB XII findet ein Rückgriff auf unterhaltspflichtige Kinder oder Eltern erst statt, wenn deren Jahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt. Unterhalb dieser Grenze bleiben Angehörige verschont.
Diese Regelung unterscheidet die Grundsicherung im Alter deutlich von anderen Sozialhilfeleistungen, bei denen der Unterhaltsrückgriff auf Angehörige grundsätzlich strenger geprüft wird. Für das Grundsicherungsgeld nach SGB II lässt sich die konkrete Ausgestaltung des Rückgriffs auf Angehörige an dieser Stelle nicht abschließend darstellen, da hierzu keine ausreichend belegte Quelle vorliegt.
Wohnkosten: Parallele Regelungen in § 22 SGB II und § 35 SGB XII
Kurzantwort: Beide Gesetze übernehmen angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung nach fast identischen Regeln — bei drohenden Mietschulden gilt die Ausnahmeregelung des § 36 SGB XII jedoch nicht für SGB-II-Leistungsberechtigte.
Für die laufenden Wohnkosten gelten in beiden Systemen ähnliche Grundsätze: § 22 Abs. 1 SGB II und § 35 Abs. 1 SGB XII regeln parallel die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Auch bei Wohnungsbeschaffungskosten laufen die Regelungen weitgehend gleich (§ 22 Abs. 6 SGB II bzw. § 35 Abs. 2 SGB XII).
Ein wichtiger Unterschied besteht jedoch bei drohenden Mietschulden: § 36 Abs. 1 SGB XII ermöglicht die Übernahme von Miet- und Energieschulden für Haushalte, denen der Verlust der Wohnung droht. Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für Leistungsberechtigte nach SGB II — diese Personengruppe ist von § 36 SGB XII ausgenommen. Wer im SGB-II-Bezug von Mietschulden betroffen ist, muss sich daher an andere Hilfen wenden, etwa an das Jobcenter im Rahmen der Kosten der Unterkunft oder an kommunale Schuldnerberatungsstellen.
Der Übergang: Wechsel vom Bürgergeld zur Grundsicherung im Alter
Kurzantwort: Der Wechsel läuft in mehreren Schritten vor dem 67. Geburtstag ab; ab diesem Datum endet das Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld automatisch nach § 7a SGB II.
Wer sich der Regelaltersgrenze nähert, sollte den Übergang frühzeitig vorbereiten, um eine Leistungslücke zu vermeiden. Ein möglicher Ablauf sieht so aus:
- 6 Monate vor dem 67. Geburtstag: Termin beim zuständigen Sozialamt vereinbaren.
- 3 Monate vorher: Antrag auf Grundsicherung im Alter stellen.
- 2 Monate vorher: Vollständige Unterlagen beim Sozialamt einreichen.
- 1 Monat vorher: Schriftliche Bestätigung des Sozialamts abwarten.
- Ab dem 67. Geburtstag: Das Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld wird nach § 7a SGB II automatisch eingestellt, die Grundsicherung im Alter beginnt.
Verzögert sich die Bearbeitung, sollte beim Sozialamt nachgehakt werden — eine Leistungslücke muss nicht hingenommen werden. Wird der Antrag abgelehnt, kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden.
Dieser Beitrag informiert allgemein über die Abgrenzung zwischen SGB II und SGB XII (Rechtsstand 2026) und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung des Einzelfalls ist das zuständige Jobcenter oder Sozialamt beziehungsweise eine Beratungsstelle der Sozialverbände oder freien Wohlfahrtspflege zuständig.
Quellen
- Bildungsgutschein & Grundsicherung 2026: Weiterbildung
- Kreiskennziffer
- Paritätischer Armutsbericht 2025: Armut wächst in Deutschland trotz Wohlstand – Armutsrisiko steigt weiter an / DMSG
- Die Arche – Christliches Kinder- und Jugendwerk – Wikipedia
- ARCHE Herne / United Charity - Auktionen für Kinder in Not
- BiB – Fakten – Verbleibende Lebenserwartung im Alter von 65 Jahren in den Bundesländern nach Geschlecht (2022-2024)
- Sterbetafel 2022/2024: aktuelle Lebenserwartung 2026
- GBE - Lebenserwartung und Mortalität
- Demografische Zäsur: Warum Deutschlands Bevölkerung schneller schrumpft als erwartet
- BBSR - Raumbeobachtung - Wachsende und schrumpfende Städte und Gemeinden
- Ländliche Räume in Deutschland – ein Überblick | Ländliche Räume | bpb.de
- BBSR - Raumbeobachtung - Stadt- und Gemeindetypen in Deutschland
Häufige Fragen
Kann ich gleichzeitig SGB II und SGB XII beziehen?+
Nein. Die Zuordnung erfolgt nach Erwerbsfähigkeit und Alter: Wer erwerbsfähig und unter der Regelaltersgrenze ist, fällt unter SGB II, alle anderen unter SGB XII. Ein paralleler Bezug beider Leistungen für dieselbe Person ist nicht vorgesehen.
Was passiert mit meinem Bürgergeld, wenn ich 67 werde?+
Das Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld wird mit dem 67. Geburtstag automatisch nach § 7a SGB II eingestellt. Wird die Grundsicherung im Alter rechtzeitig beantragt, schließt sie sich nahtlos an.
Muss ich bei der Grundsicherung im Alter befürchten, dass meine Kinder zahlen müssen?+
In der Regel nein. Ein Rückgriff auf Kinder oder Eltern findet nach § 94 Abs. 1a SGB XII erst statt, wenn deren Jahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt. Das unterscheidet die Grundsicherung im Alter von anderen Sozialhilfeleistungen.
Gilt für SGB II und SGB XII derselbe Vermögensfreibetrag?+
Nein. Im Grundsicherungsgeld nach SGB II sind die Freibeträge seit 01.07.2026 nach Alter gestaffelt, von 5.000 Euro unter 25 Jahren bis 20.000 Euro ab 65 Jahren. In der Grundsicherung im Alter nach SGB XII gilt seit 01.01.2023 einheitlich ein Grundfreibetrag von 10.000 Euro pro Person.
Wer ist bei Mietschulden zuständig, wenn ich SGB-II-Leistungen beziehe?+
Die Sonderregelung des § 36 SGB XII zur Übernahme von Miet- und Energieschulden gilt nicht für SGB-II-Leistungsberechtigte. Hilfe bei drohendem Wohnungsverlust kann in diesem Fall über das Jobcenter im Rahmen der Kosten der Unterkunft oder über kommunale Schuldnerberatungsstellen gesucht werden.