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Soziale Rechte

Zielvereinbarung: Regeln beim Persönlichen Budget und im SGB II

Eine Zielvereinbarung ist eine schriftliche Absprache über Ziele, Nachweise und Geldhöhe. Beim Persönlichen Budget schließen Leistungsträger und leistungsberechtigte Person sie miteinander ab. Im SGB II gibt es den Begriff zusätzlich auf einer ganz anderen Ebene: zwischen Bund, Ländern und der Bundesagentur für Arbeit.

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§ 29 Abs. 4

SGB IX regelt die Zielvereinbarung zwischen Leistungsträger und leistungsberechtigter Person beim Persönlichen Budget.

4 Pflichtinhalte

Förder- und Leistungsziele, Nachweispflichten, Qualitätssicherung und die Höhe des Teil- und Gesamtbudgets müssen mindestens geregelt sein.

Sofortige Wirkung

Aus wichtigem Grund kann jede Seite schriftlich kündigen, wenn eine Fortsetzung nicht zumutbar ist.

90 Prozent

So viele der betreffenden Beschäftigten der Bundesagentur muss ein weiterer kommunaler Träger dauerhaft beschäftigen, um zugelassen zu werden.

3 Beteiligte

Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II schließen das Bundesarbeitsministerium, das Bundesfinanzministerium und die Bundesagentur für Arbeit.

Kernzahlen 2026

Was ist eine Zielvereinbarung beim Persönlichen Budget?

Kurzantwort: Eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Leistungsträger und der leistungsberechtigten Person, die festlegt, wofür das Persönliche Budget eingesetzt wird und wie das nachgewiesen wird.

Das Persönliche Budget ist Geld statt Sachleistung: Statt dass eine Behörde einen Dienst beauftragt, erhält die leistungsberechtigte Person selbst einen Betrag und organisiert die Unterstützung eigenständig. Damit klar ist, welchen Zweck dieses Geld erfüllen soll, schreibt § 29 Absatz 4 Satz 1 SGB IX vor: Leistungsträger und Leistungsberechtigte schließen zur Umsetzung des Persönlichen Budgets eine Zielvereinbarung ab.

Die Zielvereinbarung ist kein Bescheid, sondern eine Absprache zwischen zwei Seiten. Der Bescheid über die Leistung — juristisch: der Verwaltungsakt — kommt zusätzlich dazu. Beides gehört zusammen und hängt rechtlich voneinander ab.

Welche Inhalte muss eine Zielvereinbarung enthalten?

Kurzantwort: Mindestens vier Punkte: Förder- und Leistungsziele, Nachweispflichten, Qualitätssicherung sowie die Höhe des Teil- und Gesamtbudgets.

§ 29 Absatz 4 Satz 2 SGB IX nennt diese vier Bestandteile ausdrücklich als Mindestinhalt. Was das im Alltag bedeutet:

  • Förder- und Leistungsziele: Wofür wird die Unterstützung eingesetzt? Zum Beispiel selbstständiges Wohnen, Teilhabe am Arbeitsleben oder Begleitung im Alltag.
  • Nachweispflichten: Wie weist die leistungsberechtigte Person nach, dass der Bedarf mit dem Budget gedeckt wird?
  • Qualitätssicherung: Wie wird sichergestellt, dass die eingekaufte Unterstützung fachlich passt?
  • Höhe des Teil- und Gesamtbudgets: Welcher Betrag steht insgesamt zur Verfügung und wie verteilt er sich, wenn mehrere Leistungsträger beteiligt sind?

Der Gesetzestext beschreibt einen Mindestumfang. Weitere Punkte können zusätzlich aufgenommen werden, wenn beide Seiten das für sinnvoll halten.

Wie lange gilt eine Zielvereinbarung?

Kurzantwort: Für die Dauer des Bewilligungszeitraums der Leistungen in Form des Persönlichen Budgets.

Diese Bindung an den Bewilligungszeitraum steht in § 29 Absatz 4 Satz 8 SGB IX. Sie hat einen praktischen Vorteil: Läuft der Bewilligungszeitraum aus und wird das Budget neu bewilligt, werden auch die Ziele, Nachweise und Beträge neu besprochen. Verändert sich der Bedarf, ist das der Zeitpunkt, an dem eine Anpassung angesprochen werden kann.

Kündigung einer Zielvereinbarung und ihre Rechtsfolgen

Kurzantwort: Beide Seiten können aus wichtigem Grund schriftlich und mit sofortiger Wirkung kündigen; danach wird der zugehörige Bescheid aufgehoben.

§ 29 Absatz 4 Satz 4 SGB IX erlaubt die Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung, wenn den Beteiligten die Fortsetzung der Zielvereinbarung nicht zumutbar ist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Das Kündigungsrecht steht beiden Seiten zu — sowohl dem Leistungsträger als auch der leistungsberechtigten Person.

Wichtig ist die Folge: Nach § 29 Absatz 4 Satz 7 SGB IX wird im Fall der Kündigung der zugehörige Verwaltungsakt aufgehoben. Die Kündigung betrifft also nicht nur das Papier, sondern beendet auch die Grundlage der Budgetzahlung. Wer eine Kündigung erhält oder selbst kündigen möchte, sollte deshalb vorher klären, wie die Unterstützung danach weitergeht. Der Bedarf an Teilhabeleistungen entfällt durch die Kündigung nicht — es ändert sich die Form, in der er gedeckt wird.

Zielvereinbarungen im SGB II: Bund, Länder und Bundesagentur

Kurzantwort: Im SGB II ist die Zielvereinbarung ein Steuerungsinstrument zwischen Behörden — nicht eine Vereinbarung mit einzelnen Leistungsberechtigten.

Der Begriff taucht in der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einem völlig anderen Zusammenhang auf. Nach § 48b Absatz 1 Nummer 1 SGB II werden Zielvereinbarungen zur Erreichung der Ziele des SGB II zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesagentur für Arbeit abgeschlossen. Diese Zielvereinbarungen nach § 48b Absatz 1 SGB II werden im Bund-Länder-Ausschuss erörtert.

Es geht hier also um die Steuerung der Grundsicherung insgesamt: welche Ziele die beteiligten Stellen verfolgen und wie die Umsetzung organisiert wird. Wer Bürgergeld bezieht, schließt keine Zielvereinbarung nach § 48b SGB II ab.

Ein zweiter Anwendungsfall betrifft die Trägerschaft: Weitere kommunale Träger können nach dem SGB II zugelassen werden, wenn sie mindestens 90 Prozent der betreffenden Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit dauerhaft beschäftigen und eine Zielvereinbarung mit der zuständigen Landesbehörde abschließen. Damit ist die Zielvereinbarung eine Bedingung dafür, dass eine Kommune die Grundsicherung in eigener Verantwortung ausführen darf.

Zwei Begriffe, ein Wort: die wichtigste Abgrenzung

Kurzantwort: Beim Persönlichen Budget ist die Zielvereinbarung individuell und betrifft eine einzelne Person; im SGB II ist sie institutionell und betrifft Behörden.

Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil beide Regelungen dasselbe Wort verwenden, aber unterschiedliche Rechtsfolgen haben:

  • § 29 SGB IX: Vertragspartner sind Leistungsträger und leistungsberechtigte Person. Inhalt sind Ziele, Nachweise, Qualität und Budgethöhe. Eine Kündigung führt zur Aufhebung des Bescheids.
  • § 48b SGB II: Vertragspartner sind Bundesministerien, Bundesagentur beziehungsweise Landesbehörden und kommunale Träger. Inhalt ist die Steuerung der Grundsicherung. Einzelne Leistungsbeziehende sind daran nicht beteiligt.

Wer einen Brief mit dem Wort „Zielvereinbarung" erhält, kann sich an der Frage orientieren: Steht dort der eigene Name als Vertragspartner? Dann geht es um eine individuelle Vereinbarung, in der Regel im Rahmen des Persönlichen Budgets.

Was Leistungsberechtigte vor der Unterschrift klären sollten

Kurzantwort: Prüfen, ob die vier Pflichtinhalte verständlich formuliert sind und ob die Ziele zum tatsächlichen Bedarf passen.

Die Zielvereinbarung ist eine Vereinbarung — beide Seiten wirken an ihrem Inhalt mit. Hilfreiche Fragen vor der Unterschrift:

  • Sind die Förder- und Leistungsziele so beschrieben, dass sie zur eigenen Lebenssituation passen?
  • Welche Nachweise werden konkret verlangt, in welcher Form und wie oft?
  • Ist die Höhe des Budgets nachvollziehbar aufgeschlüsselt, auch bei mehreren beteiligten Trägern?
  • Was passiert, wenn sich der Bedarf innerhalb des Bewilligungszeitraums ändert?

Unabhängige Beratung bietet die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) kostenfrei an. Auch Sozialverbände und Beratungsstellen der Wohlfahrtspflege unterstützen bei der Vorbereitung.

Häufige Fragen

Was ist eine Zielvereinbarung beim Persönlichen Budget?+

Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Leistungsträger und leistungsberechtigter Person zur Umsetzung des Persönlichen Budgets. Sie ist in § 29 Absatz 4 Satz 1 SGB IX vorgeschrieben.

Welche Punkte muss eine Zielvereinbarung mindestens regeln?+

Nach § 29 Absatz 4 Satz 2 SGB IX mindestens die Förder- und Leistungsziele, die Nachweispflichten, die Qualitätssicherung sowie die Höhe des Teil- und Gesamtbudgets.

Kann eine Zielvereinbarung gekündigt werden?+

Ja. Die Beteiligten können sie nach § 29 Absatz 4 Satz 4 SGB IX aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung nicht zumutbar ist.

Was passiert nach einer Kündigung mit dem Bescheid?+

Im Fall der Kündigung wird der zugehörige Verwaltungsakt aufgehoben. Das regelt § 29 Absatz 4 Satz 7 SGB IX.

Wie lange gilt eine Zielvereinbarung?+

Sie wird für die Dauer des Bewilligungszeitraums der Leistungen in Form des Persönlichen Budgets abgeschlossen (§ 29 Absatz 4 Satz 8 SGB IX).

Wer schließt Zielvereinbarungen nach dem SGB II ab?+

Nach § 48b Absatz 1 Nummer 1 SGB II das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und die Bundesagentur für Arbeit. Der Bund-Länder-Ausschuss erörtert diese Zielvereinbarungen. Zusätzlich schließen weitere kommunale Träger eine Zielvereinbarung mit der zuständigen Landesbehörde ab, wenn sie zugelassen werden wollen.