Sozialleistungen
Übergangsgeld: Absicherung während Reha und Teilhabeleistungen
Übergangsgeld ist eine Lohnersatzleistung, die während medizinischer Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben den Lebensunterhalt sichern soll. Ob und in welcher Höhe es gezahlt wird, richtet sich nach den Voraussetzungen des SGB IX und den Regelungen des jeweiligen Rehabilitationsträgers.
65 %
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn die übrigen Berechnungswege zu einem geringeren Betrag führen. Rechtsstand: SGB IX in der bis August 2026 geltenden Fassung.
67 / 60 %
Nach Abschluss einer Teilhabeleistung beträgt das Übergangsgeld 67 Prozent für Leistungsempfänger mit erhöhtem Bemessungssatz, sonst 60 Prozent (§ 71 SGB IX).
6 Wochen
Können Leistungsempfänger die Teilhabeleistung aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht wahrnehmen, wird das Übergangsgeld bis zu sechs Wochen weitergezahlt (§ 71 Abs. 3 SGB IX).
3 Monate
Nach Abschluss einer Teilhabeleistung wird das Übergangsgeld bei Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt (§ 71 SGB IX).
§ 69 SGB IX
Diese Norm regelt die Kontinuität der Bemessungsgrundlage für Menschen, die zuvor Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen haben.
Was ist Übergangsgeld und wer kann es erhalten?
Kurzantwort: Übergangsgeld ist eine Lohnersatzleistung während medizinischer Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es kommt für Menschen in Betracht, die wegen Krankheit oder Behinderung an einer solchen Maßnahme teilnehmen und die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ihres Rehabilitationsträgers erfüllen.
Wer an einer Rehabilitationsmaßnahme oder an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt, kann in dieser Zeit meist nicht arbeiten. Damit fällt das Arbeitsentgelt weg. Das Übergangsgeld soll diese Lücke schließen und den Lebensunterhalt während der Maßnahme sichern.
Wer kommt in Frage?
Ein Anspruch entsteht nicht automatisch. Er hängt davon ab, welcher Träger die Maßnahme durchführt und ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. In Betracht kommen insbesondere:
- Menschen in medizinischer Rehabilitation, deren Erwerbsfähigkeit gesundheitlich gefährdet oder gemindert ist
- Menschen in Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, etwa Umschulungen, Weiterbildungen oder Maßnahmen in Berufsförderungswerken
- Menschen, die unmittelbar vor Beginn der Maßnahme eine Entgeltersatzleistung wie Krankengeld oder Verletztengeld bezogen haben
Für Versicherte, die unmittelbar vor Beginn einer medizinischen Rehabilitation Arbeitslosenhilfe bezogen haben, sieht das SGB VI eine Sonderregelung vor: Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht auch nach dem 31. Dezember 2004 fort.
Welche Träger zahlen Übergangsgeld?
Übergangsgeld ist keine Leistung einer einzigen Behörde. Zuständig ist der jeweilige Rehabilitationsträger — je nach Fall die gesetzliche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Unfallversicherung oder ein Träger der Eingliederungshilfe. Wer welche Leistung erbringt, richtet sich nach der Ursache der gesundheitlichen Einschränkung und nach dem Versicherungsverlauf. Die verbindliche Prüfung im Einzelfall nimmt der zuständige Träger vor.
Wie das Übergangsgeld an vorherige Leistungen anknüpft
Damit der Lebensstandard nicht durch mehrfache Neuberechnungen absinkt, regelt § 69 SGB IX die Kontinuität der Bemessungsgrundlage. Wer vor der Maßnahme Krankengeld, Verletztengeld oder bereits Übergangsgeld bezogen hat, dessen bisherige Berechnungsgrundlage wird fortgeführt. Praktisch bedeutet das: Die Höhe knüpft an das an, was zuvor gezahlt wurde, und wird nicht bei jedem Trägerwechsel vollständig neu ermittelt.
Rechtsstand dieses Abschnitts: SGB IX und SGB VI in der zum Redaktionszeitpunkt (August 2026) geltenden Fassung. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung; die verbindliche Prüfung des Einzelfalls liegt beim zuständigen Rehabilitationsträger.
Wie hoch ist das Übergangsgeld?
Kurzantwort: Während einer Teilhabeleistung am Arbeitsleben werden mindestens 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn andere Berechnungswege zu einem niedrigeren Betrag führen. Nach Abschluss der Maßnahme beträgt das Übergangsgeld 67 Prozent bei erhöhtem Bemessungssatz, sonst 60 Prozent.
Die Höhe des Übergangsgeldes hängt von zwei Fragen ab: Wie hoch war das Einkommen vor der Maßnahme? Und in welcher Phase befindet sich die Leistung — während der Maßnahme oder danach?
Während einer Teilhabeleistung am Arbeitsleben
Für die Berechnung während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sieht das SGB IX eine Untergrenze vor: Führen die übrigen Berechnungswege zu einem geringeren Betrag, werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt. Das fiktive Arbeitsentgelt ist ein rechnerischer Wert, der an eine typische Vergütung im angestrebten oder zuletzt ausgeübten Tätigkeitsfeld anknüpft. Diese Regelung schützt insbesondere Menschen, deren tatsächliches Einkommen vor der Maßnahme sehr niedrig war oder länger zurückliegt.
Nach Abschluss der Maßnahme
Wird das Übergangsgeld nach dem Ende einer Teilhabeleistung weitergezahlt, gelten andere Sätze. § 71 SGB IX unterscheidet zwei Gruppen:
| Personengruppe | Satz nach Abschluss der Maßnahme |
|---|---|
| Leistungsempfänger mit erhöhtem Bemessungssatz | 67 Prozent |
| Alle übrigen Leistungsempfänger | 60 Prozent |
Der erhöhte Bemessungssatz kommt insbesondere bei familiären Belastungen in Betracht, etwa wenn ein Kind oder pflegebedürftige Angehörige zu versorgen sind. Diese Fallgruppen sind beispielhaft und unverbindlich genannt; welche Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sein müssen, prüft der Rehabilitationsträger.
Warum hier keine Eurobeträge stehen
Das Übergangsgeld ist keine Pauschale. Es wird individuell aus dem früheren Arbeitsentgelt oder aus einem fiktiven Entgelt berechnet. Ein allgemein gültiger Eurobetrag lässt sich deshalb nicht seriös angeben — er wäre für die meisten Leserinnen und Leser falsch.
Für eine konkrete Einschätzung nutzen Sie die Online-Auskunfts- und Rechnerangebote des zuständigen Rehabilitationsträgers, etwa die Auskunfts- und Berechnungsangebote der Deutschen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit. Eine verbindliche Berechnung erhalten Sie nur über den Träger selbst. Kostenlose und unabhängige Unterstützung bietet außerdem die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).
Weiterzahlung in Sonderfällen
Kurzantwort: § 71 SGB IX regelt drei wichtige Sonderfälle: bis zu sechs Wochen bei gesundheitsbedingter Unterbrechung, bis zu drei Monate bei Arbeitslosigkeit nach Abschluss der Maßnahme und Weiterzahlung bis zum Ende einer stufenweisen Wiedereingliederung.
Rehabilitation verläuft selten reibungslos. Maßnahmen verzögern sich, gesundheitliche Rückschläge unterbrechen den Verlauf, oder nach dem Ende der Maßnahme folgt nicht sofort eine Arbeitsstelle. Für diese Situationen enthält § 71 SGB IX Weiterzahlungsregelungen.
Verzögerungen zwischen zwei Teilhabeleistungen
Schließt sich an eine Leistung eine weitere an, kommt es aber zu Verzögerungen, sieht § 71 SGB IX eine Weiterzahlung des Übergangsgeldes vor. Damit soll verhindert werden, dass organisatorische Wartezeiten zu einer Einkommenslücke führen.
Gesundheitliche Unterbrechung: bis zu sechs Wochen
Können Leistungsempfänger die Teilhabeleistung aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht wahrnehmen, wird das Übergangsgeld bis zu höchstens sechs Wochen weitergezahlt (§ 71 Abs. 3 SGB IX). Wer also während einer Umschulung erkrankt, verliert die Leistung nicht sofort.
Arbeitslosigkeit nach Abschluss der Maßnahme: bis zu drei Monate
Wer nach dem Ende einer Teilhabeleistung arbeitslos ist, kann das Übergangsgeld bis zu drei Monate weiterbeziehen (§ 71 SGB IX). Diese Übergangsphase soll die Zeit der Stellensuche unmittelbar nach einer Umschulung oder Weiterbildung überbrücken. In dieser Phase gelten die Sätze von 67 beziehungsweise 60 Prozent.
Stufenweise Wiedereingliederung
Ist im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende dieser Wiedereingliederung weitergezahlt (§ 71 Abs. 5 SGB IX). Bei der stufenweisen Wiedereingliederung nehmen Beschäftigte ihre Tätigkeit zunächst mit reduzierter Stundenzahl wieder auf und steigern diese schrittweise.
Alle genannten Weiterzahlungen setzen voraus, dass die jeweiligen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Ob und wie lange gezahlt wird, entscheidet der zuständige Rehabilitationsträger.
Übergangsgeld und Rentenversicherung: Anrechnungszeiten
Kurzantwort: Nach dem SGB VI liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld keine Anrechnungszeiten vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Versicherungsbeiträge gezahlt hat. In diesen Zeiträumen werden also reguläre Beiträge statt einer beitragsfreien Anrechnungszeit erfasst.
Zeiten des Leistungsbezugs wirken sich auf den späteren Rentenanspruch aus. Das SGB VI unterscheidet dabei zwischen Beitragszeiten und Anrechnungszeiten. Anrechnungszeiten sind beitragsfreie Zeiten, die im Versicherungsverlauf dennoch berücksichtigt werden.
Wann keine Anrechnungszeit entsteht
Nach dem SGB VI liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld keine Anrechnungszeiten vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Versicherungsbeiträge gezahlt hat. Der Grund ist einfach: Wo Beiträge fließen, wird der Zeitraum bereits als Beitragszeit erfasst. Eine zusätzliche Anrechnungszeit wäre eine doppelte Berücksichtigung.
Sonderregelung für frühere Arbeitslosenhilfe-Bezieher
Versicherte, die unmittelbar vor Beginn einer medizinischen Rehabilitation Arbeitslosenhilfe bezogen haben, haben nach dem SGB VI auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld. Die Arbeitslosenhilfe wurde Ende 2004 abgeschafft; für diese Übergangsgruppe blieb der Zugang zum Übergangsgeld dennoch erhalten.
Was das praktisch bedeutet
Wer wissen will, wie sich die eigene Reha-Zeit im Versicherungsverlauf niederschlägt, findet die Antwort im Versicherungsverlauf der Rentenversicherung. Dort ist ausgewiesen, welche Monate als Beitragszeit und welche als Anrechnungszeit erfasst sind. Bei Lücken oder Unklarheiten hilft eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung weiter.
Abgrenzung: Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld und Grundsicherung
Kurzantwort: Übergangsgeld wird während Reha- und Teilhabeleistungen gezahlt, Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit ohne laufende Reha, Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt. Reicht keine dieser Leistungen zum Lebensunterhalt, kommen Bürgergeld oder Grundsicherung ergänzend in Betracht.
Übergangsgeld wird häufig mit anderen Entgeltersatzleistungen verwechselt. Entscheidend ist immer, in welcher Situation sich die betroffene Person befindet.
| Leistung | Situation | Zuständig |
|---|---|---|
| Übergangsgeld | Teilnahme an medizinischer Reha oder an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | Rehabilitationsträger (z. B. Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherung) |
| Krankengeld | Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, ohne laufende Teilhabeleistung | Gesetzliche Krankenkasse |
| Verletztengeld | Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit | Gesetzliche Unfallversicherung |
| Arbeitslosengeld | Arbeitslosigkeit bei Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt | Agentur für Arbeit |
| Bürgergeld / Grundsicherung | Lebensunterhalt nicht gedeckt, unabhängig von vorheriger Beschäftigung | Jobcenter bzw. Sozialamt |
Der zentrale Unterschied zum Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld setzt voraus, dass jemand dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Übergangsgeld setzt dagegen voraus, dass jemand an einer Reha- oder Teilhabeleistung teilnimmt — also gerade nicht uneingeschränkt vermittelbar ist. Beide Leistungen greifen deshalb in unterschiedlichen Lebenslagen. Eine Schnittstelle bildet die dreimonatige Weiterzahlung des Übergangsgeldes bei Arbeitslosigkeit nach Abschluss der Maßnahme.
Wenn das Übergangsgeld nicht reicht
Fällt das Übergangsgeld niedrig aus, weil das frühere Einkommen gering war, kann der Bedarf ungedeckt bleiben. In diesem Fall können aufstockende Leistungen der Grundsicherung in Betracht kommen. Auch Wohngeld oder der Kinderzuschlag sind in solchen Situationen zu prüfen. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einkommen, vom Vermögen und von der Haushaltsgröße ab und wird von der jeweils zuständigen Stelle geprüft.
Dieser Artikel gibt einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Prüfung des Einzelfalls liegt beim zuständigen Träger; unabhängige Beratung bieten Sozialverbände und die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung.
Häufige Fragen
Wie lange wird Übergangsgeld gezahlt?+
Grundsätzlich für die Dauer der Reha- oder Teilhabeleistung. § 71 SGB IX sieht darüber hinaus Weiterzahlungen vor: bis zu sechs Wochen, wenn die Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht wahrgenommen werden kann (§ 71 Abs. 3 SGB IX), bis zu drei Monate bei Arbeitslosigkeit nach Abschluss der Maßnahme sowie bis zum Ende einer erforderlichen stufenweisen Wiedereingliederung (§ 71 Abs. 5 SGB IX). Die konkrete Dauer legt der Rehabilitationsträger fest.
Ist Übergangsgeld steuerpflichtig?+
Wie Lohnersatzleistungen steuerlich behandelt werden, hängt vom Einzelfall und von der jeweiligen Leistungsart ab. Verbindliche Auskunft geben das zuständige Finanzamt, eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein. Der Leistungsbescheid des Rehabilitationsträgers und die Jahresbescheinigung enthalten die Angaben, die für die Steuererklärung benötigt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Übergangsgeld und Arbeitslosengeld?+
Übergangsgeld wird gezahlt, während jemand an einer medizinischen Reha oder an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt. Arbeitslosengeld setzt dagegen Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt voraus. Beide Leistungen berühren sich an zwei Stellen: bei der Weiterzahlung des Übergangsgeldes für bis zu drei Monate nach Abschluss der Maßnahme und bei den Anrechnungszeiten im SGB VI — dort liegen keine Anrechnungszeiten vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit Versicherungsbeiträge gezahlt hat.
Wie hoch ist das Übergangsgeld in Euro?+
Ein pauschaler Eurobetrag lässt sich nicht nennen, weil das Übergangsgeld individuell berechnet wird. Maßgeblich sind das frühere Arbeitsentgelt oder ein fiktives Arbeitsentgelt sowie der anzuwendende Bemessungssatz. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden mindestens 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn andere Berechnungswege zu einem geringeren Betrag führen. Eine konkrete Einschätzung ermöglichen die Online-Auskunfts- und Rechnerangebote des zuständigen Rehabilitationsträgers.
Wer zahlt das Übergangsgeld?+
Zuständig ist der jeweilige Rehabilitationsträger — je nach Fall die gesetzliche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Unfallversicherung oder ein Träger der Eingliederungshilfe. Welcher Träger zuständig ist, richtet sich unter anderem nach der Ursache der gesundheitlichen Einschränkung und dem Versicherungsverlauf.
Was passiert, wenn das Übergangsgeld nicht zum Leben reicht?+
Reicht das Übergangsgeld nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken, können aufstockende Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung in Betracht kommen. Auch Wohngeld und Kinderzuschlag sind zu prüfen. Ob ein Anspruch besteht, hängt von Einkommen, Vermögen und Haushaltsgröße ab; die Prüfung nimmt die jeweils zuständige Stelle vor.