Wohnen & Unterbringung
Obdachlosenunterkunft: Anspruch, Ablauf und rechtliche Grundlage
Eine Obdachlosenunterkunft ist eine kommunale Notunterbringung, die Menschen ohne eigene Wohnung vor dem Leben auf der Straße schützen soll. Sie beruht auf Ordnungsrecht der Länder und ist als Übergangslösung gedacht, nicht als Ersatz für eine eigene Wohnung.
§ 14 OBG NRW
Regelt in Nordrhein-Westfalen die ordnungsbehördliche Unterbringung obdachloser Menschen zur Gefahrenabwehr. Andere Bundesländer haben vergleichbare Regelungen im jeweiligen Landesrecht.
8.396 Menschen
So viele Menschen waren laut Sozialbericht Berlin 2025 im Jahr 2024 in Berlin obdachlos oder verdeckt wohnungslos.
16 %
Anteil der befragten wohnungslosen Menschen, die laut Wohnungslosenbericht 2024 in der Nacht der Erhebung Ende Januar/Anfang Februar 2024 in einem Wohnheim, einer Obdachlosenunterkunft, einer Notunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht waren.
§ 22 Abs. 8 SGB II
Regelt die Übernahme von Mietschulden bei drohender Wohnungslosigkeit. Ein Verweis auf Not- oder Obdachlosenunterkünfte reicht laut Handreichung des NRW-Arbeitsministeriums nicht aus, um diesen Schutz zu verneinen.
2024
Jahr, für das der Wohnungslosenbericht und der Berliner Sozialbericht ihre aktuellsten Erhebungsdaten zu Wohnungslosigkeit und Unterbringung vorlegen.
Was ist eine Obdachlosenunterkunft?
Kurzantwort: Eine Obdachlosenunterkunft ist eine kommunale Einrichtung, in der Menschen ohne eigene Wohnung auf ordnungsrechtlicher Grundlage vorübergehend untergebracht werden.
Der Begriff Obdachlosenunterkunft bezeichnet eine kommunale Unterkunft, in die wohnungslose Menschen per Ordnungsverfügung eingewiesen werden. Rechtlich wird dafür auch von „Obdach“ gesprochen, teils synonym mit Not-Unterkunft, Schlafstelle oder Notübernachtung. Das unterscheidet die Obdachlosenunterkunft von freiwilligen Angeboten der Wohnungslosenhilfe, etwa Beratungsstellen oder Wohnprojekten freier Träger, die Menschen aus eigenem Entschluss aufsuchen.
Wichtig ist die Abgrenzung zur eigenen Wohnung: Die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft ist eine ordnungsrechtliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr, keine reguläre Wohnform. Sie soll akute Obdachlosigkeit beenden, ersetzt aber nicht das Ziel, wieder in einer eigenen Wohnung zu leben.
Rechtsgrundlage: Wer muss untergebracht werden?
Kurzantwort: Die Unterbringung obdachloser Menschen ist eine ordnungsbehördliche Pflicht, die im Landesrecht der Bundesländer geregelt ist, etwa in § 14 OBG Nordrhein-Westfalen.
In Nordrhein-Westfalen regelt § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG), dass die zuständige Ordnungsbehörde obdachlose Menschen zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben unterbringen muss. Andere Bundesländer haben vergleichbare landesrechtliche Regelungen, die im Kern dieselbe Schutzfunktion verfolgen: Niemand soll ohne jeden Schutz auf der Straße leben müssen.
Diese ordnungsrechtliche Unterbringungspflicht ist von sozialrechtlichen Regelungen zu unterscheiden. So schützt § 22 Absatz 8 Satz 2 SGB II den persönlichen Lebensbereich „Wohnung“, wenn Mietschulden eine bestehende Wohnung gefährden. Nach der Handreichung Wohnungsnotfallhilfen im SGB II des NRW-Arbeitsministeriums kann drohende Wohnungslosigkeit in diesem Sinne nicht allein mit dem Hinweis verneint werden, es gebe ja Unterbringungsmöglichkeiten in einer Not- oder Obdachlosenunterkunft. Der Erhalt der eigenen Wohnung hat demnach Vorrang vor dem Verweis auf eine Notunterkunft.
Auch für Menschen aus anderen EU-Staaten besteht bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit grundsätzlich eine staatliche Unterbringungspflicht. In der Praxis kommt es dabei laut der Lebenslagenuntersuchung von Gerull jedoch immer wieder zu Ablehnungen, die rechtswidrig sind.
Obdachlosenunterkunft in Zahlen
Kurzantwort: Belastbare bundesweite Zahlen allein zu Obdachlosenunterkünften liegen nicht vor; regionale und teilweise Daten zeigen aber das Ausmaß der Unterbringung.
Für Berlin dokumentiert der Sozialbericht 2025, dass zum Erhebungszeitpunkt 2024 insgesamt 8.396 Menschen obdachlos oder verdeckt wohnungslos waren. Obdachlosigkeit umfasst dabei Menschen ohne dauerhaften Wohnsitz, die auf der Straße, in Notunterkünften, Übergangswohnheimen oder anderen provisorischen Unterkünften leben. Verdeckte Wohnungslosigkeit meint dagegen Menschen ohne eigene Wohnung, die nicht auf der Straße leben, etwa weil sie vorübergehend bei Bekannten unterkommen.
Der Wohnungslosenbericht 2024 zeigt zudem: 16 Prozent der befragten wohnungslosen Menschen waren in der Nacht vom 31. Januar auf den 1. Februar 2024 in einem Wohnheim, einer Obdachlosenunterkunft, einer Notunterkunft, einer Übernachtungsstelle oder einer ähnlichen öffentlichen Einrichtung untergebracht. Die amtliche Bundesstatistik erfasst dabei ausschließlich institutionell untergebrachte Personen. Menschen, die bei Bekannten unterkommen (Couchsurfer) oder ganz ohne Unterkunft auf der Straße leben, werden darin nicht erfasst. Eine vollständige bundesweite Zahl speziell zu Obdachlosenunterkünften lässt sich aus den vorliegenden Berichten nicht ableiten.
Probleme und Grenzen der Unterbringung
Kurzantwort: Trotz bestehender Unterbringungspflicht kommt es in der Praxis zu rechtswidrigen Ablehnungen, und eine Obdachlosenunterkunft soll grundsätzlich nur ein Übergang sein, kein Dauerzustand.
Die Lebenslagenuntersuchung von Gerull weist darauf hin, dass es trotz einer grundsätzlich bestehenden Unterbringungspflicht des Staates bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit auch für sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Praxis immer wieder zu rechtswidrigen Ablehnungen kommt. Betroffene erhalten also nicht automatisch den Schutz, der ihnen rechtlich zusteht.
Zugleich betont die Handreichung Wohnungsnotfallhilfen im SGB II, dass die Rückkehr in eine eigene Wohnung für wohnungslose Menschen ein wesentlicher Schritt zurück in die gesellschaftliche Normalität ist und in der Regel auch eine wichtige Voraussetzung dafür, wieder erwerbstätig zu sein. Die Obdachlosenunterkunft ist damit als vorübergehende Lösung gedacht, nicht als dauerhafter Wohnort.
Zu offenen Fragen wie dem konkreten Ablauf einer Einweisung, bundesweit einheitlichen Ausstattungsstandards oder den Rechten von Bewohnerinnen und Bewohnern innerhalb der Unterkunft liegen in den ausgewerteten Quellen keine belastbaren, bundesweiten Angaben vor.
Quellen
- ᐅ SGB II und SGB XII
- Mikrozensuserhebung (Haushaltsbefragung) 2026 - Aktuelles - Rathaus + Politik
- RKI - Sozialer Status - Sozialer Status und soziale Ungleichheit
- Einkommen und der Gender Pay Gap - Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
- Home | Office of Justice Programs
- Wohnungslosigkeit – Wikipedia
- RKI - Sterblichkeit und Todesursachen
- Startseite - Statistisches Bundesamt
- grundsicherung-alter-erwerbsminderung 2025
- Mikrozensus 2026 gestartet: Amtliche Befragung bei 1 % der Bevölkerung - Statistisches Bundesamt
- Ungleichheit – Seite 2 – Aktuelle Sozialpolitik
- Bedarfe: So setzt sich Grundsicherungsgeld zusammen | Bundesagentur für Arbeit
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf eine Obdachlosenunterkunft?+
Kommunen sind ordnungsrechtlich verpflichtet, Menschen bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit unterzubringen, etwa nach § 14 OBG in Nordrhein-Westfalen oder vergleichbaren Regelungen anderer Bundesländer. Diese Pflicht gilt grundsätzlich auch für Menschen aus anderen EU-Staaten, wobei es in der Praxis laut Lebenslagenuntersuchung immer wieder zu rechtswidrigen Ablehnungen kommt.
Ist eine Obdachlosenunterkunft dasselbe wie eine Wohnung?+
Nein. Eine Obdachlosenunterkunft ist eine ordnungsrechtliche Übergangslösung zur Abwehr akuter Notlagen. Die Rückkehr in eine eigene Wohnung gilt laut der Handreichung Wohnungsnotfallhilfen im SGB II als eigentliches Ziel und als wichtiger Schritt zurück in die gesellschaftliche Normalität.
Wie viele Menschen leben in Deutschland in Obdachlosenunterkünften?+
Eine vollständige bundesweite Zahl allein zu Obdachlosenunterkünften liegt nicht vor. Die amtliche Bundesstatistik erfasst nur institutionell untergebrachte Personen und schließt Straßenobdachlose sowie Couchsurfer aus. Für Berlin nennt der Sozialbericht 2025 für 2024 insgesamt 8.396 obdachlose oder verdeckt wohnungslose Menschen als regionalen Anhaltspunkt.
Kann drohende Wohnungslosigkeit mit dem Verweis auf eine Obdachlosenunterkunft abgelehnt werden?+
Nein. Nach der Handreichung Wohnungsnotfallhilfen im SGB II kann drohende Wohnungslosigkeit im Sinne von § 22 Absatz 8 Satz 2 SGB II nicht allein unter Hinweis auf Unterbringungsmöglichkeiten in einer Not- oder Obdachlosenunterkunft verneint werden.
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