Soziale Sicherung
Insolvenzgeld: Lohn sichern, wenn der Arbeitgeber insolvent wird
Insolvenzgeld ersetzt Beschäftigten das Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor einer Arbeitgeberinsolvenz. Es wird von der Agentur für Arbeit gezahlt und muss innerhalb von zwei Monaten beantragt werden.
3 Monate
Zeitraum vor dem Insolvenzereignis, für den offene Entgeltansprüche abgedeckt sind (§ 165 Abs. 1 SGB III).
2 Monate
Ausschlussfrist für den Antrag, gerechnet ab dem Insolvenzereignis (§ 324 Abs. 3 SGB III).
Netto
Insolvenzgeld entspricht dem Nettoarbeitsentgelt abzüglich gesetzlicher Abzüge (§ 167 Abs. 1 SGB III).
Obergrenze
Berücksichtigt wird das Entgelt höchstens bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 167 Abs. 1 SGB III).
Vorschuss
Die Agentur für Arbeit kann vor der abschließenden Entscheidung einen Vorschuss zahlen (§ 168 Abs. 1 SGB III).
Was ist Insolvenzgeld und wer hat Anspruch darauf?
Kurzantwort: Insolvenzgeld erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis noch offene Entgeltansprüche für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses haben.
Insolvenzgeld ist eine Leistung der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Es springt ein, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und Löhne oder Gehälter nicht mehr überweist. Gezahlt wird es von der Agentur für Arbeit, finanziert über eine Umlage der Arbeitgeber.
Der Anspruch entsteht nach § 165 Abs. 1 SGB III, wenn drei Punkte zusammenkommen:
- Die Beschäftigung bestand im Inland.
- Es liegt ein Insolvenzereignis vor — also die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, die Abweisung des Antrags mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn ein Insolvenzverfahren offensichtlich nicht in Betracht kommt.
- Für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses bestehen noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt.
Ausländisches Insolvenzereignis
Der Anspruch besteht auch dann, wenn das Insolvenzereignis im Ausland eintritt, die Beschäftigung aber im Inland ausgeübt wurde (§ 165 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Für Beschäftigte deutscher Niederlassungen ausländischer Unternehmen ändert sich dadurch nichts an der Absicherung.
Weiterarbeit ohne Kenntnis der Insolvenz
Wer nach dem Insolvenzereignis weiterarbeitet, ohne davon zu wissen, verliert seinen Schutz nicht. In diesem Fall gilt der Anspruch für die drei Monate vor dem Tag, an dem die Beschäftigten Kenntnis vom Insolvenzereignis erlangt haben (§ 165 Abs. 3 SGB III).
Anspruch von Erbinnen und Erben
Stirbt eine anspruchsberechtigte Person, geht der Anspruch nicht unter: Auch die Erbin oder der Erbe eines Arbeitnehmers hat Anspruch auf Insolvenzgeld (§ 165 Abs. 4 SGB III).
Wie hoch ist das Insolvenzgeld und wie wird es berechnet?
Kurzantwort: Insolvenzgeld entspricht dem Nettoarbeitsentgelt für die drei offenen Monate. Berücksichtigt wird das Bruttoentgelt nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze; davon werden die gesetzlichen Abzüge abgezogen.
Nach § 167 Abs. 1 SGB III wird Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Grundlage ist das Bruttoarbeitsentgelt, das für die drei Monate noch offen ist — allerdings gedeckelt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung. Von diesem begrenzten Betrag werden die gesetzlichen Abzüge abgezogen.
Das bedeutet in der Praxis:
- Beschäftigte mit einem Entgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erhalten in der Regel ihr volles Nettoentgelt für die drei Monate.
- Wer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, bekommt den darüber liegenden Teil des Entgelts nicht ersetzt.
- Die Zahlung erfolgt rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum — sie ist keine laufende Unterstützung für die Zukunft.
Die Sozialversicherungsbeiträge für den Insolvenzgeldzeitraum werden gesondert abgewickelt, sodass der Versicherungsschutz in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bestehen bleibt.
Insolvenzgeld, Arbeitslosengeld und andere Lohnersatzleistungen: die Unterschiede
Kurzantwort: Insolvenzgeld gleicht rückwirkend ausgefallenen Lohn aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis aus. Arbeitslosengeld sichert dagegen das Einkommen nach dem Ende einer Beschäftigung. Beide Leistungen können nacheinander anfallen.
Beide Leistungen stehen im SGB III, sie greifen aber an unterschiedlichen Punkten:
- Zeitlicher Bezug: Insolvenzgeld deckt einen abgeschlossenen Zeitraum ab — die drei Monate vor dem Insolvenzereignis, in denen Arbeit geleistet, aber nicht bezahlt wurde (§ 165 Abs. 1 SGB III). Arbeitslosengeld setzt an, wenn die Beschäftigung beendet ist und Arbeitslosigkeit eintritt.
- Berechnungsgrundlage: Insolvenzgeld entspricht dem Nettoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 167 Abs. 1 SGB III) und ersetzt den Lohn damit weitgehend in voller Höhe. Arbeitslosengeld ist eine anteilige Lohnersatzleistung mit eigenen Berechnungsregeln.
- Anspruchsübergang: Beim Insolvenzgeld gehen die zugrunde liegenden Lohnansprüche mit dem Antrag auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 169 Abs. 1 SGB III). Beim Arbeitslosengeld gibt es keinen solchen Forderungsübergang gegen den früheren Arbeitgeber.
- Reihenfolge: Wird das Arbeitsverhältnis im Zuge der Insolvenz beendet, kann nach dem Insolvenzgeldzeitraum ein Anspruch auf Arbeitslosengeld folgen. Die Arbeitslosmeldung sollte deshalb nicht aufgeschoben werden.
Vorschuss auf Insolvenzgeld: Voraussetzungen und Rückzahlung
Kurzantwort: Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss zahlen, wenn ein Insolvenzantrag gestellt, das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Anspruch auf Insolvenzgeld wahrscheinlich erfüllt wird. Zu viel gezahlte Beträge müssen erstattet werden.
Zwischen dem Insolvenzantrag und der Eröffnung des Verfahrens vergehen oft Wochen. In dieser Zeit fehlt Betroffenen Geld für Miete, Strom und Lebensmittel. Für diese Lücke sieht § 168 Abs. 1 SGB III einen Vorschuss vor. Voraussetzung ist, dass
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
- das Arbeitsverhältnis beendet ist und
- die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
Ein Vorschuss ist eine vorläufige Zahlung. Wird später kein oder ein geringerer Anspruch auf Insolvenzgeld zuerkannt, muss der Vorschuss erstattet werden (§ 168 Abs. 1 Satz 4 SGB III). Wer einen Vorschuss beantragt, sollte den Betrag nicht als endgültig gesichert betrachten.
Insolvenzgeld beantragen: Frist, Zuständigkeit und Unterlagen
Kurzantwort: Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Wird die Frist unverschuldet versäumt, kann der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden.
Insolvenzgeld wird nur auf Antrag gezahlt (§ 324 Abs. 3 SGB III). Die Frist von zwei Monaten ab dem Insolvenzereignis ist eine Ausschlussfrist: Läuft sie ab, ist der Anspruch grundsätzlich verloren. Nur wer die Frist aus Gründen versäumt hat, die er nicht zu vertreten hat, kann den Antrag noch innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall dieses Hindernisses stellen.
Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Der Antrag kann schriftlich oder online über das Antragsformular der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Für die Bearbeitung wird eine Insolvenzgeldbescheinigung benötigt, in der die offenen Entgeltansprüche für den maßgeblichen Zeitraum ausgewiesen sind.
Rolle des Insolvenzverwalters
Der Insolvenzverwalter — vor Verfahrenseröffnung der vorläufige Insolvenzverwalter — ist zentraler Ansprechpartner. Er stellt die Insolvenzgeldbescheinigung aus und informiert die Belegschaft über Ablauf und Fristen. Forderungen, die nicht durch Insolvenzgeld gedeckt sind — etwa Lohn aus weiter zurückliegenden Monaten, Urlaubsabgeltung oder Abfindungen —, müssen zusätzlich beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Nur angemeldete Forderungen werden im Verfahren berücksichtigt.
Wer sonst weiterhilft
- Betriebsrat: bündelt Informationen und organisiert oft eine gemeinsame Antragstellung im Betrieb.
- Gewerkschaft: bietet Mitgliedern arbeits- und sozialrechtliche Beratung, teils auch Rechtsschutz.
- Sozial- und Schuldnerberatung: hilft, wenn durch den Lohnausfall Mietrückstände oder Zahlungsprobleme entstehen.
- Agentur für Arbeit: beantwortet Fragen zu Antrag, Vorschuss und anschließender Arbeitslosmeldung.
Übergang und Übertragung von Ansprüchen
Kurzantwort: Mit dem Antrag auf Insolvenzgeld gehen die offenen Lohnansprüche auf die Bundesagentur für Arbeit über. Wurden die Ansprüche vorher an Dritte übertragen oder gepfändet, steht diesen der Insolvenzgeldanspruch zu.
Nach § 169 Abs. 1 SGB III gehen die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die dem Insolvenzgeld zugrunde liegen, mit dem Antrag auf die Bundesagentur für Arbeit über. Die Bundesagentur macht diese Forderungen anschließend im Insolvenzverfahren geltend. Für Beschäftigte bedeutet das: Sie erhalten ihr Geld schnell von der Agentur für Arbeit und müssen nicht auf die oft geringe Insolvenzquote warten.
Zwei Sonderfälle sind zu beachten:
- Übertragung an Dritte: Wurden die Entgeltansprüche vor der Antragstellung an eine andere Person oder ein Unternehmen übertragen, steht dieser Person der Anspruch auf Insolvenzgeld zu (§ 170 Abs. 1 SGB III).
- Pfändung oder Verpfändung: Eine vor der Antragstellung erfolgte Pfändung oder Verpfändung des Arbeitsentgeltanspruchs erfasst auch den Anspruch auf Insolvenzgeld (§ 170 Abs. 2 SGB III). Wer bereits eine Lohnpfändung hat, sollte mit einer Schuldnerberatung klären, welcher Teil des Insolvenzgeldes tatsächlich ausgezahlt wird.
Warum Insolvenzgeld vor Armut schützt
Kurzantwort: Drei Monate ohne Lohn reißen in den meisten Haushalten eine Lücke, die zu Mietrückständen und Schulden führen kann. Insolvenzgeld schließt genau diese Lücke — wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird.
Feste Ausgaben wie Miete, Energie, Versicherungen und Kredite laufen weiter, auch wenn der Lohn ausbleibt. Wer keine Rücklagen hat, gerät schnell in Zahlungsverzug. Insolvenzgeld ist deshalb kein bürokratisches Detail, sondern ein wirksamer Schutz vor einem Abrutschen in dauerhafte Verschuldung — vorausgesetzt, der Antrag wird rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist gestellt.
Wer trotz Insolvenzgeld nicht über die Runden kommt, etwa weil Lohn aus früheren Monaten fehlt, sollte frühzeitig eine Schuldnerberatung aufsuchen und prüfen, ob ergänzende Leistungen wie Wohngeld oder Bürgergeld in Frage kommen.
Häufige Fragen
Wer bekommt Insolvenzgeld?+
Anspruch haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch offene Entgeltansprüche haben (§ 165 Abs. 1 SGB III). Der Anspruch besteht auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis, sofern die Beschäftigung im Inland ausgeübt wurde. Wer in Unkenntnis des Insolvenzereignisses weitergearbeitet hat, ist für die drei Monate vor Kenntnisnahme abgesichert (§ 165 Abs. 3 SGB III). Auch Erbinnen und Erben eines Arbeitnehmers haben Anspruch (§ 165 Abs. 4 SGB III).
Wie viel Insolvenzgeld bekomme ich?+
Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Das Bruttoarbeitsentgelt wird dabei höchstens bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt; davon werden die gesetzlichen Abzüge abgezogen (§ 167 Abs. 1 SGB III). Wer unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient, erhält in der Regel das volle Nettoentgelt für die drei offenen Monate.
Bis wann muss ich Insolvenzgeld beantragen?+
Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Wurde sie aus Gründen versäumt, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, kann der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden (§ 324 Abs. 3 SGB III).
Kann ich einen Vorschuss auf Insolvenzgeld bekommen?+
Ja. Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss zahlen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Arbeitsverhältnis beendet ist und die Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich erfüllt werden (§ 168 Abs. 1 SGB III). Wird später kein oder ein geringerer Anspruch zuerkannt, muss der Vorschuss erstattet werden (§ 168 Abs. 1 Satz 4 SGB III).
Was passiert mit meinem Lohnanspruch, wenn ich Insolvenzgeld beantrage?+
Mit der Antragstellung gehen die zugrunde liegenden Ansprüche auf Arbeitsentgelt auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 169 Abs. 1 SGB III). Wurden die Ansprüche vorher an Dritte übertragen, steht diesen der Insolvenzgeldanspruch zu (§ 170 Abs. 1 SGB III). Eine vor der Antragstellung erfolgte Pfändung oder Verpfändung des Entgeltanspruchs erfasst auch den Insolvenzgeldanspruch (§ 170 Abs. 2 SGB III).
Worin unterscheidet sich Insolvenzgeld vom Arbeitslosengeld?+
Insolvenzgeld gleicht rückwirkend Lohn aus, der in den drei Monaten vor dem Insolvenzereignis nicht gezahlt wurde (§ 165 Abs. 1 SGB III), und entspricht dem Nettoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 167 Abs. 1 SGB III). Arbeitslosengeld setzt dagegen erst ein, wenn die Beschäftigung beendet ist und Arbeitslosigkeit eintritt. Endet das Arbeitsverhältnis im Zuge der Insolvenz, können beide Leistungen nacheinander anfallen.