Fast jeder achte wohnungslose Mensch nennt einen Gefängnisaufenthalt als Auslöser für den Wohnungsverlust. Warum das Entlassungsmanagement in Deutschland diese Schwelle bisher nicht zuverlässig abfedert – und was dagegen hilft.
Zahlen auf einen Blick
In der öffentlichen Debatte über Wohnungslosigkeit dominieren Mietschulden und Trennungen als Auslöser. Dass ein Gefängnisaufenthalt für fast jeden achten wohnungslosen Menschen der entscheidende Wendepunkt war, gerät dabei leicht aus dem Blick. Die Zahlen sprechen eine andere Sprache: Inhaftierung gehört zu den häufigen und zugleich politisch handhabbaren Ursachen für Wohnungslosigkeit in Deutschland.
Besonders deutlich wird das Ausmaß beim Blick auf Menschen ohne jede Unterkunft. Wer nicht einmal in einer Notunterkunft, bei Bekannten oder in einer anderen provisorischen Situation unterkommt, sondern buchstäblich auf der Straße schläft, hat in fast einem von fünf Fällen einen Gefängnisaufenthalt als Startpunkt seiner Obdachlosigkeit erlebt. Das ist kein Randphänomen.
Eine Inhaftierung beendet den Mietvertrag nicht automatisch. Rechtlich bleibt die Miete geschuldet, solange der Vertrag läuft. Wer vor der Haft gearbeitet hat und nun kein Einkommen mehr bezieht, kann die Miete schlicht nicht zahlen. Wohngeldansprüche ruhen während der Inhaftierung. Sozialleistungen nach SGB II entfallen für Gefangene. Das Ergebnis ist eine wachsende Mietschuld, die ohne aktives Eingreifen innerhalb weniger Monate zu einer fristlosen Kündigung führt.
Gleichzeitig fehlt die Möglichkeit, aktiv gegenzusteuern. Wer inhaftiert ist, kann keine Behördentermine wahrnehmen, keine Beratungsangebote aufsuchen, keine Wohnungsbesichtigungen organisieren. Die Distanz zur Bürokratie und zum eigenen Leben wächst mit jedem Monat Haft.
Menschen, die wegen einer schweren Erkrankung länger stationär behandelt werden, haben unter bestimmten Umständen Anspruch auf Leistungen, die den Wohnungserhalt sichern sollen. Für Inhaftierte besteht kein vergleichbarer gesetzlicher Schutz. Diese gesetzliche Lücke ist politisch bekannt, aber bisher nicht geschlossen worden. Dabei wäre die Konsequenz klar: Wer während der Haft seine Wohnung verliert, startet nach der Entlassung in einer Situation, die Rückkehr in ein stabiles Leben erheblich erschwert.
Rechtliche Situation im Überblick
Vor der Entlassung sieht das Strafvollzugsgesetz grundsätzlich eine Entlassungsvorbereitung vor. In der Praxis sieht das Bild differenzierter aus. Wie intensiv dieses Übergangsmanagement ist, hängt stark von der jeweiligen Justizvollzugsanstalt, dem Bundesland und den verfügbaren personellen Ressourcen ab. In vielen Fällen beschränkt sich die Vorbereitung auf formale Abläufe: die Aushändigung des Überbrückungsgeldes, die Rückgabe persönlicher Gegenstände und ein kurzes Gespräch mit dem Sozialdienst.
Wo spezialisierte Übergangsmanagementprogramme existieren, die Kontakt zur Wohnungslosenhilfe, zur Schuldnerberatung und zu Jobcentern herstellen, sind die Ergebnisse erkennbar besser. Solche Programme sind aber keine Selbstverständlichkeit. Sie sind abhängig von Ländergesetzgebung, Haushaltsentscheidungen und dem Engagement einzelner Einrichtungen.
Wer ohne Wohnung entlassen wird, steht vor einem bürokratischen Hindernis nach dem anderen. Eine neue Wohnung setzt in der Regel einen gemeldeten Wohnsitz voraus, eine Bonitätsprüfung und eine Mietkaution. Wer mehrere Jahre inhaftiert war, hat möglicherweise Mietschulden, Schulden bei öffentlichen Gläubigern und eine negative Schufa-Auskunft angesammelt. Die Chancen auf dem regulären Wohnungsmarkt sind damit minimal. Ohne aktive Unterstützung durch Fachkräfte endet das in der Notunterkunft – oder auf der Straße.
Die Logik des Drehtüreffekts ist keine Theorie. Stabilität in der Nachentlassungszeit ist einer der zuverlässigsten Schutzfaktoren gegen Rückfall. Wer eine Wohnung hat, kann eine Arbeit annehmen, Therapieangebote wahrnehmen, soziale Bindungen aufbauen. Wer auf der Straße lebt oder zwischen Notunterkünften wechselt, ist damit beschäftigt, das unmittelbare Überleben zu sichern. Langfristige Perspektiven entstehen unter solchen Bedingungen kaum.
Das hat nicht nur menschliche, sondern auch gesellschaftliche Konsequenzen. Eine gelungene Resozialisierung kostet weniger als eine erneute Inhaftierung. Jede vermiedene Rückfälligkeit entlastet das Strafjustizsystem, die sozialen Sicherungssysteme und die Gemeinschaft als Ganzes. Wohnungslosenhilfe im Anschluss an Haft ist damit keine Sozialhilfe im engsten Sinne, sondern Kriminalprävention.
Organisationen der Straffälligenhilfe begleiten Haftentlassene beim Übergang ins Leben nach der Haft. Sie helfen beim Aufbau von Behördenkontakten, bei der Wohnungssuche, bei der Beantragung von Sozialleistungen und bei der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung. In Deutschland ist die Straffälligenhilfe überwiegend in freier Trägerschaft organisiert, häufig durch Wohlfahrtsverbände oder spezialisierte Vereine. Die Leistungskapazitäten sind regional sehr unterschiedlich.
Wer auf Bewährung entlassen wird, hat Anspruch auf Bewährungshilfe. Bewährungshelferinnen und -helfer begleiten die Verurteilten über die Bewährungszeit hinweg. Sie sind Ansprechpersonen bei Problemen, kontrollieren die Einhaltung von Auflagen und vermitteln bei Bedarf in weiterführende Angebote. Diese Form der strukturierten Nachsorge schützt vor dem abrupten Bruch, der bei einer vorbehaltlosen Entlassung ohne jede Begleitung entsteht. Wer keine Bewährungsauflagen hat, hat auf diese Begleitung keinen Anspruch – unabhängig davon, wie hoch sein Unterstützungsbedarf ist.
Wer nach der Haft mit Mietschulden, Geldstrafen, Unterhaltsrückständen und sonstigen Verbindlichkeiten belastet ist, kann diese Situation ohne professionelle Unterstützung kaum alleine bewältigen. Schuldnerberatungsstellen helfen dabei, einen Überblick über die Schuldenlage zu gewinnen, Prioritäten zu setzen und, wo möglich, Lösungen mit Gläubigern zu verhandeln. Für Haftentlassene ist der Zugang zur Schuldnerberatung ein wesentlicher Schritt in Richtung Stabilisierung. Wartezeiten von mehreren Wochen oder Monaten sind jedoch in vielen Regionen die Regel, nicht die Ausnahme.
Die Lücke im deutschen System liegt im Übergang selbst. Zwischen dem letzten Tag in der JVA und dem ersten Tag in einer stabilen Wohnsituation gibt es kein flächendeckendes, verlässliches Netz. Wer in der Nacht nach der Entlassung keine gesicherte Unterkunft hat, ist de facto wohnungslos – und auf das Glück angewiesen, entweder von einer Einrichtung aufgefangen zu werden oder eine Person zu kennen, die vorübergehend Platz bietet. Das ist für viele Menschen kein realistisches Szenario.
Der Mietvertrag laeuft waehrend der Haft weiter, aber Sozialleistungen wie Buergergeld und Wohngeld entfallen fuer Gefangene. Ohne Einkommen haeufen sich Mietschulden an, die frueher oder spaeter zur Kuendigung fuehren. Einen gesetzlichen Anspruch auf Wohnungserhalt waehrend der Inhaftierung gibt es in Deutschland nicht – anders als bei laengeren Krankenhausaufenthalten, fuer die unter Voraussetzungen Leistungen zum Wohnungserhalt bestehen koennen.
Laut Statistiken der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe nennen 11,9 Prozent der wohnungslosen Menschen eine Inhaftierung als Ausloser fuer ihren Wohnungsverlust. Bei Menschen ohne jede Unterkunft – also ohne Notunterkunft, ohne Schlafplatz bei Bekannten – liegt der Anteil sogar bei 18,4 Prozent. Inhaftierung gehoert damit zu den klar benennenbaren und politisch handhabbaren Ursachen von Wohnungslosigkeit in Deutschland.
Wohnungslosigkeit nach der Entlassung erhoht das Rueckfallrisiko messbar. Wer keine stabile Unterkunft hat, kann kaum Arbeit finden, soziale Bindungen aufbauen oder Therapieangebote wahrnehmen. Die Energie geht dafuer drauf, das unmittelbare Ueberleben zu sichern. Das erhoht die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffaelligkeit und damit erneuter Inhaftierung – ein sich selbst verstaerkender Kreislauf, der fuer die Betroffenen wie fuer die Gesellschaft vermeidbar waere.
Straffaelligenhilfe und Bewaehrungshilfe sind die wichtigsten Anlaufstellen. Sie helfen bei der Wohnungssuche, der Beantragung von Sozialleistungen und dem Aufbau von Behoerdenkontakten. Schuldnerberatungsstellen koennen bei aufgelaufenen Mietschulden und anderen Verbindlichkeiten unterstuetzen. Das Angebot ist jedoch regional sehr unterschiedlich: In Gebieten ohne spezialisierte Traeger koennen Haftentlassene weitgehend auf sich allein gestellt sein.
Der Tag der Entlassung ist der kritischste Moment im gesamten Prozess. Wer ohne Wohnung, ohne gesichertes Einkommen und ohne Unterstuetzung entlassen wird, ist unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedroht. Ein strukturiertes Uebergangsmanagement, das schon waehrend der Haft beginnt und den Wohnungserhalt oder eine neue Wohnungsvermittlung vorbereitet, kann diesen Bruch abfedern. In vielen Bundeslaendern ist das bisher nicht flaechendeckend gewaehrleistet – es bleibt von Einrichtung zu Einrichtung und von Region zu Region abhaengig.