Kinder & Jugendhilfe
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen: Zahlen, Dauer und was danach passiert
Im Jahr 2022 nahmen die Jugendämter in Deutschland rund 66.400 Kinder und Jugendliche vorläufig in Obhut. Fast die Hälfte dieser Maßnahmen endete nach spätestens zwei Wochen.
66.400
So viele vorläufige Schutzmaßnahmen führten die Jugendämter in Deutschland im Jahr 2022 durch. Dazu zählen Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII und vorläufige Inobhutnahmen nach § 42a SGB VIII.
22.600
So viele der 2022 in Obhut genommenen Minderjährigen waren jünger als 14 Jahre. 43.800 waren zwischen 14 und 17 Jahre alt.
48 %
Fast jede zweite Inobhutnahme war nach spätestens zwei Wochen beendet. Jede dritte Maßnahme (33 %) dauerte höchstens sechs Tage.
12 %
In diesem Anteil der Fälle hatten die betroffenen Kinder oder Jugendlichen das Jugendamt selbst um Inobhutnahme gebeten.
37 %
Über ein Drittel der Kinder und Jugendlichen kehrte nach Ende der Maßnahme an den bisherigen Lebensmittelpunkt zurück — zu den Sorgeberechtigten, in die Pflegefamilie oder ins Heim.
Was eine Inobhutnahme ist und wann sie greift
Kurzantwort: Eine Inobhutnahme ist eine vorläufige Schutzmaßnahme des Jugendamts: Es bringt ein Kind oder einen Jugendlichen vorübergehend außerhalb der Familie unter, wenn eine akute Gefahr besteht und die Entscheidung eines Familiengerichts nicht abgewartet werden kann.
Die Inobhutnahme ist in § 42 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt. Sie ist keine Strafe und kein dauerhafter Sorgerechtsentzug, sondern eine sozialpädagogische Hilfe für akute Krisen- und Gefahrensituationen. Das Jugendamt ist zur Inobhutnahme verpflichtet, wenn ein Kind oder eine Jugendliche geschützt werden muss und die Entscheidung eines Familiengerichts nicht abgewartet werden kann.
Es gibt drei typische Ausgangslagen:
- Das Kind bittet selbst darum. Minderjährige können sich aus eigener Initiative an das Jugendamt wenden.
- Eine dringende Gefahr für das Kindeswohl. Hinweise kommen etwa von der Polizei, aus Kita, Schule, Klinik oder aus der Nachbarschaft.
- Unbegleitete Einreise aus dem Ausland. Für minderjährige Geflüchtete ohne Begleitung gilt die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII.
Während der Maßnahme werden die jungen Menschen vorübergehend in einer geeigneten Einrichtung untergebracht — zum Beispiel in einer Inobhutnahmestelle, einem Heim, einer Bereitschaftspflegefamilie oder einer anderen betreuten Wohnform.
Unterschied § 42 und § 42a SGB VIII
§ 42 regelt die reguläre Inobhutnahme. § 42a betrifft ausschließlich die vorläufige Inobhutnahme unbegleitet eingereister ausländischer Kinder und Jugendlicher. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil Statistiken die beiden Gruppen teils getrennt ausweisen: Angaben zu Ende und Verbleib der Maßnahme werden zum Beispiel ohne die vorläufigen Inobhutnahmen nach § 42a berichtet.
Wie viele Kinder und Jugendliche 2022 in Obhut genommen wurden
Kurzantwort: Die Jugendämter führten 2022 insgesamt rund 66.400 vorläufige Schutzmaßnahmen durch. 22.600 der betroffenen Minderjährigen waren jünger als 14 Jahre, 43.800 waren 14 bis 17 Jahre alt.
Die Zahl umfasst reguläre Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII und vorläufige Inobhutnahmen unbegleitet eingereister Minderjähriger nach § 42a SGB VIII. In 12 Prozent der Fälle hatten die Kinder oder Jugendlichen das Jugendamt selbst um Schutz gebeten.
| Altersgruppe | Zahl der Inobhutnahmen 2022 |
|---|---|
| unter 14 Jahre | 22.600 |
| 14 bis 17 Jahre | 43.800 |
| insgesamt (alle vorläufigen Schutzmaßnahmen) | rund 66.400 |
Zwei Drittel der Maßnahmen betrafen also Jugendliche ab 14 Jahren. Das hängt stark mit der unbegleiteten Einreise aus dem Ausland zusammen, die in dieser Altersgruppe der häufigste Anlass war.
Ein Hinweis zur Einordnung: Gezählt werden Maßnahmen, nicht Personen. Ein Kind kann innerhalb eines Jahres mehrfach in Obhut genommen werden; die amtliche Erhebung erfasst wiederholte Inobhutnahmen im selben Kalenderjahr ausdrücklich als eigenes Merkmal.
Warum Kinder und Jugendliche in Obhut genommen werden
Kurzantwort: Bei Kindern unter 14 Jahren ist die Überforderung der Eltern der häufigste Anlass (48 %), bei Jugendlichen ab 14 Jahren die unbegleitete Einreise aus dem Ausland (59 %).
Die Anlässe unterscheiden sich deutlich nach Alter. Bei den 22.600 Kindern unter 14 Jahren, die 2022 in Obhut genommen wurden, standen familiäre Belastungen im Vordergrund.
| Anlass | Kinder unter 14 Jahren | Jugendliche 14 bis 17 Jahre |
|---|---|---|
| Überforderung der Eltern oder eines Elternteils | 48 % | 15 % |
| Schutz vor Vernachlässigung | 26 % | — |
| Schutz vor körperlicher Misshandlung | 17 % | — |
| unbegleitete Einreise aus dem Ausland | 13 % | 59 % |
| delinquentes Verhalten oder Straftaten | — | 7 % |
Mehrfachnennungen sind möglich, deshalb ergeben die Anteile in der Summe mehr oder weniger als 100 Prozent.
Der Zusammenhang mit Armut und Belastung
Der mit Abstand häufigste Anlass bei jüngeren Kindern ist die Überforderung der Eltern. Dahinter stehen sehr unterschiedliche Lebenslagen: Erkrankung, Sucht, Trennungskonflikte, Alleinerziehung ohne Entlastung, beengtes Wohnen oder finanzielle Dauerbelastung. Eine Inobhutnahme ist deshalb oft der sichtbare Endpunkt einer längeren Krise — und ein Signal, dass frühere Hilfen gefehlt haben oder nicht ausgereicht haben.
Wie lange eine Inobhutnahme dauert
Kurzantwort: Fast jede zweite Inobhutnahme (48 %) endete 2022 nach spätestens zwei Wochen, jede dritte (33 %) nach höchstens sechs Tagen. Gut jede zehnte Maßnahme (11 %) dauerte drei Monate oder länger.
Die Inobhutnahme ist rechtlich als vorübergehende Maßnahme angelegt. Das spiegelt sich in der Dauer wider.
| Dauer der Maßnahme | Anteil |
|---|---|
| höchstens 6 Tage | 33 % |
| höchstens 2 Wochen | 48 % |
| 3 Monate und mehr | 11 % |
Die Werte gelten unabhängig vom Alter der Kinder und Jugendlichen. Kurze Verläufe sind also die Regel: In vielen Fällen klärt sich die akute Gefahr innerhalb weniger Tage, oder es wird schnell eine Anschlusslösung gefunden.
Lange Verläufe von drei Monaten und mehr betreffen gut jeden zehnten Fall. Dahinter stehen typischerweise Situationen, in denen keine schnelle Rückkehr möglich ist und zugleich kein passender Platz in einer Pflegefamilie oder Einrichtung zur Verfügung steht.
Was nach der Inobhutnahme passiert
Kurzantwort: Über ein Drittel der Kinder und Jugendlichen (37 %) kehrte 2022 an den bisherigen Lebensmittelpunkt zurück, gut ein weiteres Drittel (36 %) erhielt ein neues Zuhause in einer Pflegefamilie, einem Heim oder einer betreuten Wohnform.
Die Inobhutnahme endet, sobald die akute Gefahr abgewendet ist und geklärt wurde, wie es weitergeht. Für die 2022 beendeten Maßnahmen — ohne die vorläufigen Inobhutnahmen nach § 42a SGB VIII — zeigt sich folgendes Bild:
- 37 Prozent kehrten an den bisherigen Lebensmittelpunkt zurück: zu den Sorgeberechtigten, in die Pflegefamilie oder in das Heim, in dem sie vorher lebten.
- 36 Prozent bekamen ein neues Zuhause — in einer Pflegefamilie, einem Heim oder einer betreuten Wohnform.
Eine Rückkehr nach Hause ist damit ungefähr genauso häufig wie ein Wechsel in eine neue Betreuungsform. Das widerlegt zwei verbreitete Annahmen: Weder führt eine Inobhutnahme regelmäßig zur dauerhaften Trennung von der Familie, noch ist sie nur eine kurze Unterbrechung ohne Folgen.
Anschließende Hilfen
Die amtliche Statistik erfasst neben dem Grund für die Beendigung der Maßnahme auch den anschließenden Aufenthalt und die Art der anschließenden Hilfe. Infrage kommen unter anderem Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII, etwa sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31), Vollzeitpflege (§ 33) oder Heimerziehung (§ 34).
Rechte von Eltern und Kindern während der Maßnahme
Kurzantwort: Eltern können der Inobhutnahme widersprechen. Widersprechen sie, muss das Jugendamt das Kind übergeben oder eine Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen.
Die Inobhutnahme ist ein tiefer Eingriff in das Elternrecht — und deshalb an klare Verfahrensregeln gebunden.
- Sofortige Information. Das Jugendamt muss die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich über die Inobhutnahme informieren.
- Widerspruchsrecht. Die Sorgeberechtigten können der Maßnahme widersprechen. Der Widerspruch wird in der amtlichen Statistik ausdrücklich als Merkmal erfasst.
- Gerichtliche Klärung. Widersprechen die Sorgeberechtigten und sieht das Jugendamt eine Gefährdung weiter als gegeben an, muss es nach § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 SGB VIII eine Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen. Das Jugendamt entscheidet also nicht dauerhaft allein.
- Beteiligung des Kindes. Kinder und Jugendliche werden an der Klärung ihrer Situation beteiligt; sie können sich auch selbst an das Jugendamt wenden.
Wer die Kosten trägt
Die Kosten der Inobhutnahme trägt zunächst das Jugendamt, das die Maßnahme durchführt. Sie sind nach § 89b SGB VIII von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit sich aus dem gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII ergibt. Gibt es keinen kostenerstattungspflichtigen örtlichen Träger, erstattet der überörtliche Träger. Für Eltern in finanziell schwierigen Lagen ist wichtig: Die Frage der Kostenerstattung ist eine Angelegenheit zwischen den Trägern der Jugendhilfe und hat nichts mit der Schutzentscheidung selbst zu tun.
Wie die Zahlen erhoben werden und was sie nicht zeigen
Kurzantwort: Die Statistik zu vorläufigen Schutzmaßnahmen erfasst jede Maßnahme mit Merkmalen wie Anlass, Dauer, Unterbringungsform und Verbleib — sie bildet aber keine individuellen Verläufe über die Zeit ab.
Die Erhebung ist gesetzlich vorgegeben. Erfasst werden Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz Maßnahmen nach § 42 oder § 42a SGB VIII getroffen wurden, gegliedert unter anderem nach:
- Art der Maßnahme und Art des Trägers
- Form der Unterbringung während der Maßnahme
- hinweisgebender Institution oder Person
- Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Maßnahme
- vorangegangener Gefährdungseinschätzung nach § 8a Absatz 1 SGB VIII
- Maßnahmeanlass
- im Kalenderjahr bereits wiederholt stattfindender Inobhutnahme
- Widerspruch der Sorgeberechtigten und gegebenenfalls Entscheidung des Familiengerichts
- Grund für die Beendigung, anschließender Aufenthalt und Art der anschließenden Hilfe
Grenzen der Statistik
Die Kinder- und Jugendhilfestatistiken sind aufeinander abgestimmt, sodass sich Bezüge zwischen ihnen herstellen lassen — etwa Angaben zur Anzahl anschließender Inobhutnahmen. Individuelle Verläufe über Jahre hinweg lassen sich daraus jedoch nicht abbilden. Weil die Meldezeitpunkte abweichen, etwa jeweils das Ende einer Maßnahme, ist keine vollständige Anschlussfähigkeit der Maßnahmen untereinander gewährleistet. Aus den Daten lassen sich Abschätzungen ableiten, keine Lebenslaufanalysen.
Zu beachten ist außerdem: Seit 2017 werden auch die vorläufigen Schutzmaßnahmen nach § 42a SGB VIII sowie gegebenenfalls daran anschließende reguläre Inobhutnahmen erfasst. Vergleiche mit älteren Jahrgängen sind deshalb nur eingeschränkt möglich.
Hilfe vor der Krise: Wo Familien Unterstützung finden
Kurzantwort: Familien müssen nicht bis zur akuten Gefahr warten: Erziehungsberatung, sozialpädagogische Familienhilfe und weitere Hilfen zur Erziehung sind im SGB VIII als Rechtsansprüche geregelt.
Weil Überforderung der häufigste Anlass für die Inobhutnahme jüngerer Kinder ist, lohnt der Blick auf die Hilfen, die davor greifen. Das SGB VIII sieht unter anderem vor:
- Erziehungsberatung (§ 28). Kostenlose Beratung bei Konflikten, Trennung oder Erziehungsfragen.
- Soziale Gruppenarbeit (§ 29) und Erziehungsbeistand (§ 30). Unterstützung für einzelne Kinder und Jugendliche.
- Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31). Regelmäßige Begleitung der Familie zu Hause.
- Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32). Tagesbetreuung mit pädagogischer Förderung.
- Vollzeitpflege (§ 33) und Heimerziehung (§ 34). Unterbringung außerhalb der Familie, wenn eine Betreuung zu Hause nicht möglich ist.
- Eingliederungshilfe (§ 35a). Für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung.
Ansprechpartner ist der Allgemeine Soziale Dienst des örtlichen Jugendamts. Ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung ist keine Selbstanzeige — er ist der reguläre Weg, um Unterstützung zu bekommen, bevor eine Situation eskaliert. Für Kinder und Jugendliche selbst gibt es zusätzlich anonyme und kostenlose Beratungsangebote per Telefon und online.
Quellen
- ZVR-Jahresbericht 2025 — Zentrales Vorsorgeregister (Bundesnotarkammer)
- ZVR-Statistik 2026 — Zentrales Vorsorgeregister (Bundesnotarkammer, Stand 30.06.2026)
- BAG W Statistikbericht 2023 (DzW-Dokumentation)
- Gerull Lebenslagenuntersuchung 2025
- schutzauftrag-kindeswohlgefaehrdung 2025
- Arbeitsmarktbericht Juli 2026
- statistik grundsicherung 20260803143257
- Sozialgesetzbuch XII
- Sozialgesetzbuch XI
- Sozialgesetzbuch X
- Sozialgesetzbuch VIII
- Sozialgesetzbuch VII
Häufige Fragen
Wie viele Inobhutnahmen gab es 2022 in Deutschland?+
Die Jugendämter führten 2022 rund 66.400 vorläufige Schutzmaßnahmen durch. Darin enthalten sind reguläre Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII und vorläufige Inobhutnahmen unbegleitet eingereister Minderjähriger nach § 42a SGB VIII. 22.600 der betroffenen Minderjährigen waren jünger als 14 Jahre, 43.800 waren 14 bis 17 Jahre alt.
Wie lange dauert eine Inobhutnahme im Durchschnitt?+
Kurze Verläufe überwiegen deutlich. Jede dritte Inobhutnahme (33 %) war nach höchstens sechs Tagen beendet, fast jede zweite (48 %) nach spätestens zwei Wochen. Gut jede zehnte Maßnahme (11 %) dauerte drei Monate oder länger.
Was passiert nach einer Inobhutnahme mit dem Kind?+
Über ein Drittel der Kinder und Jugendlichen (37 %) kehrte an den bisherigen Lebensmittelpunkt zurück — zu den Sorgeberechtigten, in die Pflegefamilie oder ins Heim. Gut ein weiteres Drittel (36 %) bekam ein neues Zuhause in einer Pflegefamilie, einem Heim oder einer betreuten Wohnform. Diese Angaben beziehen sich auf Maßnahmen ohne die vorläufigen Inobhutnahmen nach § 42a SGB VIII.
Können Eltern einer Inobhutnahme widersprechen?+
Ja. Die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten können der Maßnahme widersprechen. Hält das Jugendamt die Gefährdung danach weiter für gegeben, muss es nach § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 SGB VIII eine Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen. Andernfalls ist das Kind zu übergeben.
Was ist der Unterschied zwischen § 42 und § 42a SGB VIII?+
§ 42 SGB VIII regelt die reguläre Inobhutnahme bei akuter Gefährdung oder auf eigenen Wunsch des Kindes. § 42a SGB VIII betrifft die vorläufige Inobhutnahme unbegleitet aus dem Ausland eingereister Kinder und Jugendlicher. Manche Statistiken werten beide Gruppen getrennt aus.
Warum werden Kinder in Obhut genommen?+
Bei Kindern unter 14 Jahren war 2022 die Überforderung der Eltern der häufigste Anlass (48 %), gefolgt von Schutz vor Vernachlässigung (26 %) und Schutz vor körperlicher Misshandlung (17 %). Bei Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren stand die unbegleitete Einreise aus dem Ausland im Vordergrund (59 %).
Wer trägt die Kosten einer Inobhutnahme?+
Die Kosten trägt zunächst das durchführende Jugendamt. Nach § 89b SGB VIII sind sie von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit sich aus dem gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII ergibt. Gibt es keinen kostenerstattungspflichtigen örtlichen Träger, erstattet der überörtliche Träger.