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Grundsicherung & SGB II

Einstiegsgeld nach § 16b SGB II

Das Einstiegsgeld ist ein Zuschuss des Jobcenters für Menschen im Bürgergeld-Bezug, die eine sozialversicherungspflichtige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Es wird für höchstens 24 Monate gezahlt und soll helfen, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden.

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Kernzahlen 2026

  • 24 Monate Höchstdauer der Förderung, solange die Erwerbstätigkeit besteht (§ 16b Abs. 2 Satz 1 SGB II).
  • rund 28.000 Personen wurden im Juli 2026 durch ein Einstiegsgeld gefördert.
  • rund 900 davon entfielen im Juli 2026 auf Existenzgründungen; der übrige Teil auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
  • +41 % Anstieg der Zahl der Empfängerinnen und Empfänger gegenüber dem Vorjahresmonat.
  • +8.000 Personen mehr als im Juli 2025 — in absoluten Zahlen ausgedrückt.

Was ist das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II?

Kurzantwort: Das Einstiegsgeld ist ein zusätzlicher Geldbetrag, den das Jobcenter erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zahlen kann, wenn sie eine sozialversicherungspflichtige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Ziel ist, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden.

Rechtsgrundlage ist § 16b Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Danach kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit erbracht werden. „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte“ sind im SGB II die Menschen, die Bürgergeld beziehen oder beziehen könnten und grundsätzlich arbeiten können.

Wichtig ist die zweite Regelung in § 16b Absatz 1 Satz 2 SGB II: Das Einstiegsgeld kann auch dann erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder danach entfällt. Wer also durch den neuen Job aus dem Bürgergeld-Bezug herauskommt, verliert damit nicht automatisch den Anspruch auf diese Förderung.

Das Wort „kann“ im Gesetzestext ist entscheidend: Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung. Es gibt keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Leistung in jedem Fall bewilligt wird. Das Jobcenter entscheidet im Einzelfall, ob die Förderung notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu überwinden.

Wie hoch ist das Einstiegsgeld und wie lange wird es gezahlt?

Kurzantwort: Das Einstiegsgeld wird für höchstens 24 Monate gezahlt, solange die Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum besteht. Die Höhe richtet sich nach der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit, der Größe der Bedarfsgemeinschaft und dem maßgebenden Regelbedarf.

Zur Dauer bestimmt § 16b Absatz 2 Satz 1 SGB II: Das Einstiegsgeld wird für höchstens 24 Monate erbracht, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht. Endet die Tätigkeit früher, endet damit auch die Grundlage für die Förderung.

Für die Höhe nennt das Gesetz zwei Bemessungskriterien. Nach § 16b Absatz 2 Satz 2 SGB II sollen bei der Bemessung die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden. Wer lange arbeitslos war oder für mehrere Menschen im Haushalt mitsorgt, kann also anders gefördert werden als eine Einzelperson nach kurzer Arbeitslosigkeit.

Zusätzlich regelt § 16b Absatz 3 SGB II den Rahmen für eine genauere Berechnung: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist (Satz 1). Dabei ist zusätzlich ein Bezug zum jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen (Satz 2). Der Regelbedarf ist der monatliche Pauschalbetrag, der im Bürgergeld den laufenden Lebensunterhalt abdeckt.

Eine allgemeingültige Formel oder ein fester Prozentsatz, mit dem sich der Betrag im Einzelfall vorab ausrechnen lässt, ergibt sich aus diesen gesetzlichen Vorgaben nicht. Wie hoch das Einstiegsgeld konkret ausfällt, teilt das Jobcenter im Bewilligungsbescheid mit. Wer wissen möchte, mit welchem Betrag zu rechnen ist, sollte diese Frage direkt in der Beratung beim zuständigen Jobcenter stellen.

Voraussetzungen und Antrag beim Jobcenter

Kurzantwort: Voraussetzung sind Erwerbsfähigkeit und Leistungsberechtigung nach dem SGB II, die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Tätigkeit und die Erforderlichkeit der Förderung zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Zuständig ist das örtliche Jobcenter — der Antrag sollte vor Beginn der Tätigkeit gestellt werden.

Aus § 16b Absatz 1 SGB II ergeben sich diese Prüfpunkte:

  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigung: Die Person gehört zum Personenkreis des SGB II und ist erwerbsfähig.
  • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: Es wird tatsächlich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen.
  • Zweckbezug: Die Leistung dient der Überwindung der Hilfebedürftigkeit — sie muss dafür aus Sicht des Jobcenters erforderlich sein.
  • Zeitlicher Rahmen: Die Förderung ist auf höchstens 24 Monate begrenzt und an den Bestand der Erwerbstätigkeit gekoppelt (§ 16b Abs. 2 Satz 1 SGB II).

Der Weg zum Einstiegsgeld führt über das Jobcenter, das die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbringt. Sinnvoll ist ein Gespräch mit der zuständigen Ansprechperson, bevor der Arbeits- oder Gründungsstart erfolgt. Weil das Einstiegsgeld an die Aufnahme der Tätigkeit anknüpft, sollte der Wunsch nach Förderung möglichst früh angesprochen und schriftlich festgehalten werden.

Da es sich um eine Ermessensleistung handelt, kann die Bewilligungspraxis zwischen den einzelnen Jobcentern unterschiedlich ausfallen. Belastbare bundesweite Daten zu solchen regionalen Unterschieden liegen der Redaktion derzeit nicht vor. Wer wissen möchte, wie das eigene Jobcenter das Einstiegsgeld handhabt, kann dort direkt nachfragen — etwa nach den örtlichen Ermessensleitlinien.

Zu den in der Praxis häufigsten Ablehnungsgründen liegt der Redaktion ebenfalls keine belastbare Primärquelle vor. Angreifbar ist eine Ablehnung immer dort, wo einer der oben genannten gesetzlichen Prüfpunkte aus Sicht des Jobcenters nicht erfüllt ist. Welche Gründe im Einzelfall maßgeblich waren, muss der Bescheid nennen. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist ein Widerspruch möglich; die Frist und das Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Bei der Prüfung helfen Sozialberatungsstellen und Wohlfahrtsverbände.

Einstiegsgeld in Zahlen: Aktuelle Entwicklung 2026

Kurzantwort: Im Juli 2026 wurden rund 28.000 Personen durch ein Einstiegsgeld gefördert. Das waren 8.000 Personen bzw. 41 Prozent mehr als im Vorjahresmonat.

Der Arbeitsmarktbericht für Juli 2026 weist gut 28.000 durch Einstiegsgeld unterstützte Personen aus. Darunter waren rund 900 Existenzgründungen; der übrige Teil entfiel auf die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Teilwerte sind in der Quelle gerundet ausgewiesen, sie ergänzen sich deshalb nicht exakt zur Gesamtzahl.

Auffällig ist die Entwicklung im Jahresvergleich: Die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger stieg im Juli 2026 um 8.000 Personen und damit um 41 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Das Einstiegsgeld wird also deutlich häufiger eingesetzt als ein Jahr zuvor. Im Verhältnis zur Gesamtzahl der Menschen im Bürgergeld-Bezug bleibt es dennoch ein Instrument, das nur einen kleinen Teil erreicht.

Einstiegsgeld und Gründungszuschuss unterscheiden

Kurzantwort: Das Einstiegsgeld ist eine Leistung des Jobcenters nach § 16b SGB II für Menschen im Bürgergeld-Bezug. Der Gründungszuschuss ist eine Leistung der Arbeitsförderung nach § 93 SGB III, die die Agentur für Arbeit an Menschen im Bezug von Arbeitslosengeld erbringt.

Beide Leistungen unterstützen den Weg in Arbeit oder Selbständigkeit, gehören aber zu unterschiedlichen Rechtskreisen:

  • Einstiegsgeld: Rechtsgrundlage § 16b SGB II. Zuständig ist das Jobcenter. Angesprochen sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte der Grundsicherung, also Menschen im Bürgergeld-Bezug. Die Förderung kann bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Tätigkeit erbracht werden und läuft höchstens 24 Monate.
  • Gründungszuschuss: Rechtsgrundlage § 93 SGB III. Zuständig ist die Agentur für Arbeit. Die Leistung gehört zur Arbeitsförderung und knüpft an den Bezug von Arbeitslosengeld an. Sie richtet sich an Menschen, die aus der Arbeitslosigkeit heraus eine selbständige Tätigkeit aufnehmen.

Zu den genauen Voraussetzungen, zur Höhe und zur Dauer des Gründungszuschusses liegen der Redaktion an dieser Stelle keine geprüften Angaben vor. Diese Details klären die Agentur für Arbeit und die zuständige Beratung; eine ausführliche Darstellung finden Sie auf unserer Seite zum Gründungszuschuss.

Für Betroffene ist die praktische Frage meist einfach zu klären: Wer Bürgergeld bezieht und Ansprechpersonen im Jobcenter hat, fragt dort nach dem Einstiegsgeld. Wer Arbeitslosengeld bezieht und von der Agentur für Arbeit betreut wird, fragt dort nach dem Gründungszuschuss. Eine Doppelförderung derselben Aufnahme einer Tätigkeit ist nicht vorgesehen — welche Leistung in Betracht kommt, hängt vom jeweiligen Leistungsbezug ab.

Was Betroffene aus der Regelung mitnehmen können

Kurzantwort: Das Einstiegsgeld lohnt sich als Frage an das Jobcenter, sobald ein Job oder eine Gründung konkret wird — auch dann, wenn der Bürgergeld-Bezug dadurch endet.

Drei Punkte sind aus der Regelung besonders wichtig. Erstens: Der Zuschuss endet nicht automatisch, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Erwerbsaufnahme entfällt (§ 16b Abs. 1 Satz 2 SGB II). Zweitens: Die Förderung ist an den Bestand der Erwerbstätigkeit gebunden — Veränderungen im Job sollten dem Jobcenter deshalb zeitnah mitgeteilt werden. Drittens: Weil es sich um eine Ermessensleistung handelt, kommt es auf die Begründung an. Wer darlegen kann, warum die zusätzliche Unterstützung den Weg aus dem Leistungsbezug tatsächlich möglich macht, verbessert die Ausgangslage im Antragsverfahren.

Häufige Fragen zum Einstiegsgeld

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Einstiegsgeld?+

Angesprochen sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II, also in der Regel Menschen im Bürgergeld-Bezug, die eine sozialversicherungspflichtige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (§ 16b Abs. 1 Satz 1 SGB II). Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme der Tätigkeit oder danach entfällt (§ 16b Abs. 1 Satz 2 SGB II). Einen festen Rechtsanspruch gibt es nicht: Das Gesetz formuliert die Leistung als Kann-Regelung, über die das Jobcenter im Einzelfall entscheidet.

Wie lange kann man Einstiegsgeld bekommen?+

Höchstens 24 Monate. Die Förderung ist zusätzlich daran gebunden, dass in diesem Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht (§ 16b Abs. 2 Satz 1 SGB II). Endet die Tätigkeit vorher, entfällt die Grundlage für die Zahlung.

Wie hoch ist das Einstiegsgeld?+

Das Gesetz nennt Bemessungskriterien, aber keinen festen Betrag. Berücksichtigt werden sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemeinschaft (§ 16b Abs. 2 Satz 2 SGB II); zusätzlich ist ein Bezug zum jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen (§ 16b Abs. 3 Satz 2 SGB II). Die genaue Bemessung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung festlegen (§ 16b Abs. 3 Satz 1 SGB II). Den konkreten Betrag nennt der Bescheid des Jobcenters.

Muss man das Einstiegsgeld zurückzahlen?+

§ 16b SGB II regelt das Einstiegsgeld als Leistung zur Eingliederung in Arbeit und sieht dort keine Rückzahlung vor; eine Darlehensregelung enthält die Vorschrift nicht. Ob im Einzelfall eine Rückforderung in Betracht kommt — etwa weil Angaben unrichtig waren oder die Tätigkeit nicht wie angegeben ausgeübt wurde —, richtet sich nach dem jeweiligen Bescheid und dem allgemeinen Sozialverwaltungsrecht. Diese Frage sollte vor der Bewilligung beim Jobcenter geklärt und die Antwort schriftlich festgehalten werden.

Wie viele Menschen erhalten aktuell Einstiegsgeld?+

Im Juli 2026 wurden rund 28.000 Personen durch ein Einstiegsgeld gefördert. Darunter waren rund 900 Existenzgründungen; der übrige Teil entfiel auf die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Teilwerte weist der Arbeitsmarktbericht gerundet aus. Gegenüber dem Vorjahresmonat stieg die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger um 8.000 Personen bzw. 41 Prozent.

Was ist der Unterschied zwischen Einstiegsgeld und Gründungszuschuss?+

Das Einstiegsgeld ist eine Leistung des Jobcenters nach § 16b SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Bürgergeld-Bezug und kann sowohl bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung als auch bei Selbständigkeit erbracht werden. Der Gründungszuschuss ist eine Leistung der Arbeitsförderung nach § 93 SGB III, die die Agentur für Arbeit erbringt und die an den Bezug von Arbeitslosengeld anknüpft. Entscheidend ist also, in welchem Leistungsbezug man sich befindet und welche Stelle zuständig ist. Angaben zu Höhe und Voraussetzungen des Gründungszuschusses erteilt die Agentur für Arbeit.