Ausbildung & Existenzsicherung
Berufsausbildungsbeihilfe: Anspruch, Antrag und Auszahlung
Die Berufsausbildungsbeihilfe ist eine Geldleistung der Agentur für Arbeit, die den Lebensunterhalt während einer Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sichert. Sie wird auf Antrag gezahlt und richtet sich nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
§ 69 Abs. 1
Der Anspruch besteht für die Dauer der Berufsausbildung oder der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.
3 Monate
Bei Krankheit besteht der Anspruch längstens bis zum Ende des dritten auf den Krankheitseintritt folgenden Kalendermonats.
§ 68 Abs. 1
Die Agentur für Arbeit leistet voraus, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht zahlen.
§ 67 Abs. 2 Nr. 4
Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt werden, bleiben anrechnungsfrei.
Antragsmonat
Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld werden rückwirkend längstens ab Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag eingeht.
Was ist Berufsausbildungsbeihilfe und wer hat Anspruch?
Kurzantwort: Berufsausbildungsbeihilfe ist eine Leistung der Agentur für Arbeit für Auszubildende, deren eigene Mittel und die Mittel der Familie nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt während der Ausbildung zu decken. Der Anspruch besteht für die Dauer der Berufsausbildung oder der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (§ 69 Abs. 1 SGB III).
Die Leistung heißt in der Praxis oft kurz „BAB". Sie ist keine Ausbildungsvergütung und kein Zuschuss des Betriebs, sondern eine eigenständige Sozialleistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Sie soll verhindern, dass junge Menschen eine Ausbildung abbrechen oder gar nicht erst beginnen, weil das Geld für Miete, Fahrten und Verpflegung nicht reicht.
Zwei Fallgruppen sind erfasst: die Berufsausbildung selbst und die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme. In beiden Fällen läuft der Anspruch grundsätzlich so lange, wie die Maßnahme dauert. Endet die Ausbildung oder die Maßnahme, endet auch die Leistung — mit den Ausnahmen, die weiter unten beschrieben sind.
Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, hängt zusätzlich von persönlichen Voraussetzungen ab, etwa von der Wohnsituation und vom anrechenbaren Einkommen. Die Prüfung nimmt die zuständige Agentur für Arbeit vor. Wer unsicher ist, sollte den Antrag trotzdem stellen: Die Entscheidung trifft die Behörde, nicht der Betrieb und nicht die Familie.
Wie werden Einkommen und Freibeträge angerechnet?
Kurzantwort: Auf den Bedarf werden Einkommen der Auszubildenden sowie Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners und der Eltern angerechnet, jeweils vermindert um Freibeträge. Die konkreten Bedarfssätze und Freibeträge in Euro nennt die Agentur für Arbeit im Beratungsgespräch und im Bescheid.
Die Systematik ist gestuft. Zuerst wird der Bedarf ermittelt — also der Betrag, den die Auszubildende oder der Auszubildende monatlich für Unterkunft, Verpflegung, Fahrten und Arbeitskleidung braucht. Davon wird das anrechenbare Einkommen abgezogen. Was übrig bleibt, wird als Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt.
Angerechnet wird nicht jedes Einkommen in voller Höhe. Das Gesetz sieht Freibeträge vor, die vom Einkommen abgezogen werden, bevor es auf den Bedarf angerechnet wird. Berücksichtigt werden in der Reihenfolge das eigene Einkommen und Vermögen der Auszubildenden, danach das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und schließlich das Einkommen der Eltern.
Wichtig für die Praxis: Zahlt jemand freiwillig etwas dazu — etwa Großeltern, ein Förderverein oder eine Stiftung —, um die Berufsausbildungsbeihilfe aufzustocken, bleibt diese Leistung anrechnungsfrei (§ 67 Abs. 2 Nr. 4 SGB III). Solche Unterstützung mindert die Beihilfe also nicht.
Die Höhe der Bedarfssätze und der Freibeträge ändert sich von Zeit zu Zeit. Verbindliche Euro-Beträge für das laufende Jahr erfragen Sie bitte direkt bei Ihrer Agentur für Arbeit; nur die dortige Berechnung ist für den Bescheid maßgeblich.
Berufsausbildungsbeihilfe, BAföG oder Bürgergeld — was gilt für wen?
Kurzantwort: Die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III ist die Leistung für die betriebliche und außerbetriebliche Berufsausbildung sowie für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Für schulische Ausbildungen und für ein Studium ist die Ausbildungsförderung nach dem BAföG der richtige Weg; das Bürgergeld nach dem SGB II ist eine nachrangige Grundsicherung.
Die Zuordnung folgt der Ausbildungsform, nicht dem Alter oder dem Einkommen:
- Betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme: Berufsausbildungsbeihilfe der Agentur für Arbeit nach dem SGB III.
- Schulische Ausbildung, Fachschule, Studium: Ausbildungsförderung nach dem BAföG, zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung.
- Menschen mit Behinderung in einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben: Ausbildungsgeld, für das die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend gelten.
Das Bürgergeld nach dem SGB II ist keine Ausbildungsförderung. Es kann in bestimmten Konstellationen ergänzend eine Rolle spielen, etwa wenn weitere Bedarfe bestehen, die von der Ausbildungsförderung nicht abgedeckt sind. Ob und in welchem Umfang das im Einzelfall gilt, entscheidet das Jobcenter.
Bleibt unklar, welche Leistung greift, klären Sie die Zuständigkeit vor der Antragstellung: bei der Agentur für Arbeit für die Berufsausbildungsbeihilfe, beim Amt für Ausbildungsförderung für das BAföG und beim Jobcenter für ergänzende Grundsicherung. Ein Antrag beim falschen Träger kostet Zeit — und Zeit ist bei der rückwirkenden Zahlung entscheidend.
Was gilt für den Unterhalt der Eltern?
Kurzantwort: Rechnet die Agentur für Arbeit einen Unterhaltsbetrag der Eltern an, zahlen die Eltern diesen aber tatsächlich nicht, kann die Agentur die Beihilfe vorausleisten. Der Unterhaltsanspruch geht dann auf die Agentur für Arbeit über.
Der Ablauf ist im Gesetz klar geregelt. Machen Auszubildende glaubhaft, dass die Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, leistet die Agentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe voraus (§ 68 Abs. 1 SGB III). „Glaubhaft machen" heißt: Die Umstände müssen nachvollziehbar dargelegt werden, etwa durch Schreiben an die Eltern oder Nachweise über ausgebliebene Zahlungen.
Mit der Zahlung geht der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern auf die Agentur für Arbeit über (§ 68 Abs. 2 SGB III). Die Agentur kann den Betrag also selbst bei den Eltern geltend machen. Für die Auszubildenden bedeutet das: Sie müssen den Unterhalt nicht selbst einklagen, um an Geld zu kommen.
Eine Grenze gibt es: Sind die Eltern bereit, Unterhalt nach § 1612 Abs. 2 BGB zu leisten — also die Art der Unterhaltsgewährung in zulässiger Weise selbst zu bestimmen, etwa durch Kost und Logis im Elternhaus —, wird nicht vorausgeleistet (§ 68 Abs. 4 SGB III).
Was passiert bei Krankheit, Schwangerschaft und am Ende der Ausbildung?
Kurzantwort: Bei Krankheit besteht der Anspruch längstens bis zum Ende des dritten auf den Krankheitseintritt folgenden Kalendermonats. Bei Schwangerschaft und Entbindung besteht der Anspruch, wenn ein Beschäftigungsverbot oder eine Schutzfrist greift.
Wer während der Ausbildung erkrankt, verliert die Beihilfe nicht sofort. Der Anspruch bleibt bestehen, längstens bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Eintritt der Krankheit folgt (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Wer im März erkrankt, hat also längstens bis Ende Juni Anspruch.
Bei Schwangerschaft und Entbindung gilt eine eigene Regelung: Der Anspruch besteht, wenn ein Beschäftigungsverbot oder eine Schutzfrist besteht (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB III). Damit wird verhindert, dass werdende Mütter in einer Zeit ohne Einkommen dastehen, in der sie aus rechtlichen Gründen nicht arbeiten dürfen.
Grundregel bleibt: Der Anspruch besteht für die Dauer der Berufsausbildung oder der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (§ 69 Abs. 1 SGB III). Endet die Maßnahme, endet auch die Leistung. Melden Sie Unterbrechungen, Krankheiten und Abbrüche zügig der Agentur für Arbeit — sonst drohen Rückforderungen.
Wie hängen Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld zusammen?
Kurzantwort: Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend. Wer Ausbildungsgeld erhält, findet die maßgeblichen Regeln also in denselben Vorschriften des SGB III wieder.
Ausbildungsgeld richtet sich an Menschen mit Behinderung, die an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen. Weil die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend anzuwenden sind, gelten Anrechnungsregeln und Verfahrensregeln in gleicher Weise.
Praktisch bedeutet das unter anderem: Auch beim Ausbildungsgeld bleiben Leistungen Dritter zur Aufstockung anrechnungsfrei (§ 67 Abs. 2 Nr. 4 SGB III), und auch das Ausbildungsgeld wird rückwirkend längstens ab Beginn des Antragsmonats gezahlt.
Wie wird der Antrag gestellt und ab wann wird gezahlt?
Kurzantwort: Der Antrag wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt. Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld werden rückwirkend längstens ab Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag eingeht — früh beantragen lohnt sich also.
Der Ablauf in Schritten:
- Zuständige Agentur für Arbeit ermitteln. Zuständig ist in der Regel die Agentur am Wohnort oder am Ausbildungsort. Ein kurzer Anruf klärt das vorab.
- Antrag stellen. Verwenden Sie die von der Agentur für Arbeit bereitgestellten Antragsvordrucke. Welche Vordrucke und Antragswege — persönlich, schriftlich oder online — aktuell angeboten werden, erfragen Sie bitte direkt bei der Agentur.
- Anlagen ausfüllen lassen. Zum Antrag gehören üblicherweise Angaben der Auszubildenden selbst, Angaben der Eltern beziehungsweise des Ehe- oder Lebenspartners sowie eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebs zu Ausbildungsverhältnis und Vergütung.
- Einkommensnachweise beilegen. Dazu zählen typischerweise Nachweise über Ausbildungsvergütung, über Einkommen der Eltern und über die Wohnkosten.
- Bescheid abwarten. Die Agentur für Arbeit berechnet Bedarf und Anrechnung und erlässt einen schriftlichen Bescheid. Prüfen Sie diesen auf Rechtsbehelfsbelehrung und Berechnungsgrundlagen.
Entscheidend ist das Datum des Antragseingangs: Rückwirkend wird längstens ab Beginn des Antragsmonats geleistet. Wer im Oktober beantragt, bekommt frühestens ab dem 1. Oktober Geld — auch wenn die Ausbildung schon im August begonnen hat. Deshalb gilt: Erst den Antrag stellen, dann Unterlagen nachreichen.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Kurzantwort: Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist kostenfrei.
Lesen Sie zuerst die Begründung des Bescheids. Häufige Gründe sind ein zu hoch angesetztes Einkommen, fehlende Nachweise oder eine falsche Einordnung der Wohnsituation. Oft lässt sich das mit einem Nachweis klären.
Reicht das nicht, hilft eine unabhängige Beratung weiter — etwa bei Wohlfahrtsverbänden, Jugendmigrationsdiensten oder der Jugendberufsagentur. Wer Widerspruch einlegt, sollte die Frist aus der Rechtsbehelfsbelehrung genau beachten und den Widerspruch nachweisbar einreichen.
Häufige Fragen
Wird die Berufsausbildungsbeihilfe auch rückwirkend gezahlt?+
Ja, aber nur begrenzt. Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld werden rückwirkend längstens ab Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag eingeht. Für Monate davor gibt es keine Nachzahlung. Deshalb sollte der Antrag so früh wie möglich gestellt werden, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen.
Was passiert mit der Berufsausbildungsbeihilfe, wenn ich krank werde?+
Der Anspruch bleibt zunächst bestehen. Bei Krankheit besteht er längstens bis zum Ende des dritten auf den Krankheitseintritt folgenden Kalendermonats (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Melden Sie die Erkrankung der Agentur für Arbeit, damit die Zahlung korrekt fortgeführt wird.
Müssen meine Eltern trotzdem Unterhalt zahlen, wenn ich Berufsausbildungsbeihilfe erhalte?+
Die Unterhaltspflicht der Eltern bleibt bestehen. Zahlen die Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht und wird das glaubhaft gemacht, leistet die Agentur für Arbeit voraus (§ 68 Abs. 1 SGB III). Mit der Zahlung geht der Unterhaltsanspruch auf die Agentur für Arbeit über (§ 68 Abs. 2 SGB III). Sind die Eltern bereit, Unterhalt nach § 1612 Abs. 2 BGB zu leisten, erfolgt keine Vorausleistung (§ 68 Abs. 4 SGB III).
Berufsausbildungsbeihilfe, BAföG oder Bürgergeld — welche Leistung ist für mich zuständig?+
Für eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen ist die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III vorgesehen. Für schulische Ausbildungen und ein Studium ist das Amt für Ausbildungsförderung mit dem BAföG zuständig. Das Bürgergeld nach dem SGB II ist eine nachrangige Grundsicherung und kann allenfalls ergänzend in Betracht kommen; darüber entscheidet das Jobcenter.
Wie hoch ist die Berufsausbildungsbeihilfe?+
Die Höhe hängt vom individuellen Bedarf und vom anrechenbaren Einkommen ab. Vom ermittelten Bedarf wird das Einkommen der Auszubildenden, des Ehe- oder Lebenspartners und der Eltern abgezogen, jeweils vermindert um Freibeträge. Die aktuell gültigen Bedarfssätze und Freibeträge in Euro erfahren Sie verbindlich bei der Agentur für Arbeit.
Mindert eine finanzielle Unterstützung von Verwandten oder Stiftungen die Beihilfe?+
Nein. Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, werden nicht angerechnet (§ 67 Abs. 2 Nr. 4 SGB III). Eine solche Unterstützung kommt also zusätzlich zur Beihilfe an.
Gelten für das Ausbildungsgeld dieselben Regeln?+
Weitgehend ja. Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend. Damit gelten unter anderem dieselben Regeln zur Anrechnung von Leistungen Dritter und zur rückwirkenden Zahlung ab Beginn des Antragsmonats.