Teilhabe & Sozialrecht
Bedarfsermittlung nach SGB IX
Die Bedarfsermittlung stellt fest, welche Unterstützung ein Mensch mit Behinderung im Alltag tatsächlich braucht. Sie ist der erste Schritt im Gesamtplanverfahren und entscheidet mit darüber, welche Teilhabeleistungen bewilligt werden.
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Paragraphen umfasst Kapitel 7 in Teil 2 des SGB IX zu Bedarfsermittlung und Gesamtplanung.
2 Jahre
Spätestens nach zwei Jahren wird der Gesamtplan überprüft und fortgeschrieben (§ 121 Abs. 2 SGB IX).
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Lebensbereiche muss das Instrument zur Bedarfsermittlung abbilden — von Mobilität bis zum sozialen Leben.
Länder
Die Landesregierungen sind ermächtigt, das Nähere zum Instrument der Bedarfsermittlung per Rechtsverordnung zu bestimmen.
Was ist die Bedarfsermittlung nach SGB IX?
Kurzantwort: Die Bedarfsermittlung ist das Verfahren, mit dem der zuständige Träger feststellt, welchen individuellen Unterstützungsbedarf ein Mensch mit Behinderung hat. Sie ist Teil des Gesamtplanverfahrens, das in Kapitel 7 von Teil 2 des SGB IX in sechs Paragraphen geregelt ist.
Wer Leistungen zur Teilhabe beantragt, bekommt nicht einfach ein Standardpaket. Der Träger muss zuerst klären, was die einzelne Person konkret braucht: Wo bestehen Beeinträchtigungen, welche Ziele hat der Mensch, welche Hilfen sind dafür nötig. Genau das leistet die Bedarfsermittlung.
Sie ist damit die Grundlage für alles Weitere. Zuerst wird der Bedarf mit einem Instrument nach § 118 SGB IX ermittelt. Auf dieser Grundlage stellt der Träger fest, welche Leistungen erforderlich sind — etwa Assistenz, Hilfen zur Beschäftigung oder Unterstützung beim Wohnen. Diese Feststellungen werden im Gesamtplan nach § 121 SGB IX zusammengeführt; die Bewilligung ergeht anschließend durch Verwaltungsakt. Wird der Bedarf zu eng erfasst, fällt auch die Leistung zu knapp aus. Für Betroffene lohnt es sich deshalb, dieses Verfahren zu verstehen und aktiv mitzugestalten.
Kapitel 7 von Teil 2 des SGB IX bündelt die Regeln zu Bedarfsermittlung und Gesamtplanung in sechs Paragraphen. Dort ist unter anderem festgelegt, wie das Verfahren abläuft, wer beteiligt wird und welche Anforderungen an das eingesetzte Instrument gelten.
Wie läuft das Bedarfsermittlungsverfahren ab und wann wird es wiederholt?
Kurzantwort: Der Gesamtplan wird regelmäßig überprüft und fortgeschrieben, spätestens nach zwei Jahren (§ 121 Abs. 2 SGB IX). Eine eigene Zwei-Jahres-Regel gilt zusätzlich für Leistungen als Persönliches Budget (§ 29 Abs. 2 SGB IX).
Bedarfe ändern sich. Eine Erkrankung verschlechtert sich, eine neue Wohnsituation entsteht, ein Arbeitsverhältnis beginnt. Deshalb ist die Bedarfsermittlung kein einmaliger Vorgang, sondern ein wiederkehrender Verfahrensschritt.
Für den Gesamtplan schreibt § 121 Absatz 2 SGB IX vor, ihn regelmäßig zu überprüfen und fortzuschreiben, spätestens nach zwei Jahren. Das soll sicherstellen, dass die bewilligten Leistungen weiterhin zur tatsächlichen Lebenssituation passen.
Die leistungsberechtigte Person wird in allen Schritten des Verfahrens beteiligt (§ 117 SGB IX). Ihre Wünsche zu Ziel und Ausgestaltung der Leistungen werden dokumentiert. Auf Verlangen kann eine Person des Vertrauens hinzugezogen werden.
Zusammenhang mit dem Persönlichen Budget
Eine gesonderte Regel gilt für Leistungen als Persönliches Budget. Dort wird das Bedarfsermittlungsverfahren bei laufenden Leistungen in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt (§ 29 Absatz 2 Satz 4 SGB IX); in begründeten Fällen kann davon abgewichen werden (§ 29 Absatz 2 Satz 5 SGB IX). Diese Regel steht in § 29 SGB IX, der Vorschrift über das Persönliche Budget, und gilt nicht allgemein für jede Bedarfsermittlung.
Wer Leistungen als Persönliches Budget erhält, schließt mit dem Träger eine Zielvereinbarung ab. Nach § 29 Absatz 4 Satz 8 SGB IX wird diese Zielvereinbarung im Rahmen des Bedarfsermittlungsverfahrens für die Dauer des Bewilligungszeitraums des Persönlichen Budgets abgeschlossen. Bedarfsermittlung und Zielvereinbarung greifen also unmittelbar ineinander: Was im Verfahren als Bedarf und Ziel festgehalten wird, prägt den Inhalt der Vereinbarung.
Beobachtung der Verfahren auf Bundesebene
Die Bedarfsermittlung wird auch übergreifend ausgewertet. Nach § 94 Absatz 5 SGB IX sind die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und die trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung Gegenstände der Evidenzbeobachtung. Das Verfahren steht damit unter fachlicher Beobachtung und ist nicht nur Verwaltungsroutine im Einzelfall.
Welche neun Lebensbereiche werden bei der Bedarfsermittlung erfasst?
Kurzantwort: Das Instrument zur Bedarfsermittlung muss die Beeinträchtigung in neun Lebensbereichen beschreiben — von Lernen und Wissensanwendung bis zum Gemeinschafts-, sozialen und staatsbürgerlichen Leben.
Die neun Lebensbereiche sorgen dafür, dass nicht nur medizinische Diagnosen erfasst werden, sondern die konkrete Lebenssituation. Es geht um Teilhabe im Alltag, nicht um Krankheitsbilder.
- Lernen und Wissensanwendung
- Allgemeine Aufgaben und Anforderungen
- Kommunikation
- Mobilität
- Selbstversorgung
- Häusliches Leben
- Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen
- Bedeutende Lebensbereiche
- Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben
Praktisch heißt das: Im Gespräch wird jeder dieser Bereiche durchgegangen. Wer sich vorbereiten möchte, kann sich vorab zu jedem Bereich notieren, was gut gelingt, wo Unterstützung nötig ist und was ohne Hilfe gar nicht möglich wäre. Konkrete Beispiele aus dem Alltag sind dabei aussagekräftiger als allgemeine Formulierungen.
Wer legt das Instrument zur Bedarfsermittlung fest?
Kurzantwort: Die Landesregierungen sind ermächtigt, per Rechtsverordnung das Nähere zum Instrument der Bedarfsermittlung zu bestimmen. Deshalb unterscheiden sich die eingesetzten Instrumente zwischen den Bundesländern.
Das SGB IX gibt den Rahmen vor — insbesondere die neun Lebensbereiche, die das Instrument abbilden muss. Die konkrete Ausgestaltung liegt jedoch bei den Ländern. Sie können durch Rechtsverordnung regeln, wie das Instrument im Detail aufgebaut ist und angewendet wird.
Für Betroffene bedeutet das: Der Bogen, der im Gespräch verwendet wird, kann in Nordrhein-Westfalen anders aussehen als in Sachsen. Die inhaltlichen Mindestanforderungen des SGB IX gelten aber überall. Wer wissen will, welches Instrument im eigenen Bundesland gilt, fragt am besten direkt beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe nach.
Was diese Seite noch nicht beantwortet
Kurzantwort: Zu vier häufig gestellten Fragen liegen derzeit keine gesicherten Angaben vor. Sie werden auf dieser Seite bewusst nicht beantwortet. Sobald belastbare Grundlagen vorliegen, wird die Seite ergänzt.
Offen bleiben bislang:
- Wie das Bedarfsermittlungsinstrument in den einzelnen Bundesländern konkret ausgestaltet ist.
- Welche Fristen und Mitwirkungspflichten für Antragstellerinnen und Antragsteller im Verfahren gelten.
- Wie sich die Bedarfsermittlung nach SGB IX von Verfahren in der Sozialhilfe nach SGB XII unterscheidet.
- Welche Rolle die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung im Vorfeld der Bedarfsermittlung genau einnimmt.
Wer zu diesen Punkten Auskunft braucht, wendet sich am besten an den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe oder an eine unabhängige Beratungsstelle vor Ort. Beide können zur jeweiligen Landesregelung und zum konkreten Ablauf verbindlich Auskunft geben.
Häufige Fragen
Wie oft wird die Bedarfsermittlung wiederholt?+
Der Gesamtplan wird regelmäßig überprüft und fortgeschrieben, spätestens nach zwei Jahren (§ 121 Absatz 2 SGB IX). Für Leistungen als Persönliches Budget gilt zusätzlich, dass das Bedarfsermittlungsverfahren bei laufenden Leistungen in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt wird (§ 29 Absatz 2 Satz 4 SGB IX); in begründeten Fällen kann davon abgewichen werden (Satz 5).
Welche Lebensbereiche werden bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt?+
Das Instrument zur Bedarfsermittlung muss die Beeinträchtigung in neun Lebensbereichen beschreiben: Lernen und Wissensanwendung, allgemeine Aufgaben, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, häusliches Leben, interpersonelle Interaktionen, bedeutende Lebensbereiche sowie Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.
Wer legt das Instrument zur Bedarfsermittlung fest?+
Die Landesregierungen sind ermächtigt, per Rechtsverordnung das Nähere zum Instrument der Bedarfsermittlung zu bestimmen. Die inhaltlichen Mindestanforderungen — insbesondere die neun Lebensbereiche — gibt das SGB IX vor.
Was hat die Bedarfsermittlung mit dem Persönlichen Budget zu tun?+
Beim Persönlichen Budget wird die Zielvereinbarung im Rahmen des Bedarfsermittlungsverfahrens abgeschlossen, und zwar für die Dauer des Bewilligungszeitraums. Grundlage ist § 29 Absatz 4 Satz 8 SGB IX.
Wo ist die Bedarfsermittlung gesetzlich geregelt?+
Die zentralen Regeln stehen in Kapitel 7 von Teil 2 des SGB IX. Dieses Kapitel umfasst sechs Paragraphen zu Bedarfsermittlung und Gesamtplanung. Ergänzend enthält § 94 Absatz 5 SGB IX eine Regel zur Beobachtung trägerübergreifender Bedarfsermittlungsverfahren.